Reiserücktritt bei Todesfall

Sie freuen sich auf Ihren Urlaub, doch dann erreicht Sie die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen. An Urlaub ist dann natürlich nicht mehr zu denken! Sind Sie bei uns versichert, dann übernimmt unser Reiserücktritt bei Todesfall die Kosten Ihrer Reisestornierung. So können Sie sich ganz auf Ihre Angehörigen konzentrieren und müssen sich nicht auch noch mit dem finanziellen Verlust beschäftigen.

Wann ist der Reiserücktritt bei Todesfall versichert?

Wir wollen Ihnen genauer erläutern, wann der Reiserücktritt bei Todesfall versichert ist, welche Personen unter den Versicherungsschutz fallen und wie Sie sich im Schadenfall verhalten müssen. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Schadenabteilung gerne zur Verfügung.

Grundsätzlich ist ein Sterbefall immer dann ein Rücktrittsgrund, wenn eine versicherte Person, eine Risikoperson oder eine Betreuungsperson verstorben ist. Im Gegensatz zur unerwartet schweren Erkrankung oder zu einer Unfallverletzung, ist der Tod eines Angehörigen aber immer als plötzliches (also unerwartetes) Ereignis anzusehen.

Es spielt für den Versicherungsschutz also keine Rolle, welche medizinischen Ursachen zum Tod eines Angehörigen oder einer versicherten Person geführt haben. Sie können eine Reise auch dann absagen, wenn es sich um einen Unfall, ein Erkrankung oder um einen Suizid eines Angehörigen gehandelt hat. Entscheidend ist hier nur, dass es sich um eine Risikoperson im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt.

Welche Personen oder Angehörigen sind versichert?

Der Reiserücktritt bei Todesfall greift immer dann, wenn ein Sterbefall in Ihrer Familie eintritt. Doch welcher Personenkreis ist vom Versicherungsschutz umfasst? Was ist der Unterschied zwischen einer versicherter Person und einer Risikoperson? Gibt es darüber hinaus auch weiteren Schutz?

Versicherte Personen: Bei den versicherten Personen handelt es sich um alle Personen, die bei Abschluss der Reiseversicherung namentlich genannt werden und mit Geburtsdatum auf der Police verzeichnet sind. Beispielsweise wären bei einer typischen Jahresreiseversicherung für Familien beide Elternteile und die eigenen Kinder die versicherten Personen des Vertrags.

Risikopersonen: Der Reiserücktritt bei Todesfall ist selbstverständlich auch versichert, wenn einer Ihrer Angehörigen oder ein Familienmitglied verstorben ist. Es handelt sich in diesen Fällen um einen Sterbefall einer Risikoperson. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist genau geregelt, wer zu diesem Kreis gehört. Versicherungsschutz besteht für folgende Angehörige.

Versicherungsschutz im Todesfall besteht bei folgenden Angehörigen
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern sowie Pflege- und Adoptiveltern
Ehepartner/innen, Lebensgefährten/innen & Partner/innen im gleichen Haushalt
Geschwister, Kinder, Pflege- und Adoptivkinder und Enkelkinder
Tanten, Onkel, Nichten und Neffen (Cousin und Cousine)

Betreuungspersonen: Bei unserem Reiseschutz besteht nun auch für Betreuungspersonen, die innerhalb Ihrer Familie tätig sind, Versicherungsschutz im Falle eines Reiserücktritt bei Todesfall. Sie können dann eine Reise absagen, wenn ein Betreuer oder eine Betreuerin unerwartet verstirbt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln dies wie folgt: Betreuungspersonen sind diejenigen [Personen], die Ihre mitreisenden oder nicht mitreisenden minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Verwandten offiziell betreuen.

Welche Unterlagen sind im Schadenfall notwendig?

Sollten Sie eine Reise aufgrund eines Todesfalls absagen müssen, können Sie uns den Schadenfall ganz einfach online melden. Wir haben eine spezielle elektronische Schadenanzeige entwickelt, über die Sie mit wenigen Klicks den Reiserücktritt oder Reiseabbruch bei uns einreichen können. Sie erhalten dann eine Bestätigungsmail mit den Anforderungen, die wir zur Prüfung benötigen. Bei einem Reiserücktritt bei Todesfall genügen einige wenige Dokumente. Reichen Sie uns neben der Buchungsbestätigung der Reise und der Stornorechnung noch folgende Unterlagen ein. Sie können alle relevanten Daten gerne per Post, Fax oder E-Mail senden.

  • Die Sterbeurkunde des Angehörigen in Kopie; der Nachweis über eine Traueranzeige, Bestätigung des Bestattungsinstituts oder ähnliche Belege genügen hier leider nicht.
  • Einen Verwandtschaftsnachweis, aus dem sich die Beziehung zu Ihnen ergibt, zum Beispiel eine Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Familienbuch ohne ähnliche Dokumente.
  • Sollte der Reiserücktritt bei Todesfall den Versicherungsnehmer selbst betreffen, benötigen wir in jedem Fall zur Erstattung von Stornokosten eine Kopie des Erbscheins.

Sollten Sie bei der Meldung des Schadenfalls Probleme oder bezüglich der notwendigen Dokumente weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit im Reiserücktritt bei Todesfall an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schadenservice wenden. Sie stehen Ihnen telefonisch (0931 – 30 42 98 04), per Fax (0931 – 30 42 98 09) oder per E-Mail (schaden@travelprotect.de) jederzeit gerne zur Verfügung.

Wie bereits erwähnt, ist der Todesfall einer versicherten Person, eines Familienangehörigen oder einer Risikoperson immer als unerwartetes Ereignis zu werten. Medizinische Unterlagen sind bei Meldung des Schadens daher nicht notwendig. Gilt das aber auch für alle zu erwartende Todesfälle in der Familie? Ja. Der Reiserücktritt bei Todesfall ist auch dann versichert, wenn mit dem Ableben einer Person (versicherte Person, Risikoperson oder Betreuungsperson) gerechnet werden musste. Sind Sie bereits auf Reisen, greift der Reiseabbruchschutz.

Besteht Schutz bei bevorstehendem Tod einer Risikoperson?

Ein Sonderfall im Reiserücktritt bei Todesfall liegt vor, wenn Sie Ihre Reise absagen, bevor der Sterbefall eingetreten ist. Der versicherte Rücktrittsgrund liegt dann nicht im Todesfall begründet, sondern in der Erkrankung der versicherten Person bzw. der Risikoperson. Auch wenn dann der Todesfall nach Schadenmeldung noch eintreten sollte, müssen wir als Absagegrund die Krankheit prüfen. Sollte diese aber unerwartet und schwer sein, besteht im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung entsprechender Schutz.

Haben Sie sich für einen Jahres-Reiseschutz Premium entschieden, dann können Sie übrigens bereits dann einen Schadenfall bei uns einreichen, wenn bei einer versicherten Person bzw. einer Risikoperson eine palliative Behandlung begonnen wird. Hierzu genügt ein Nachweis über diese Behandlung vom betreuendem Arzt bzw. der betreuenden Ärztin.

Wir würden dann die Stornokosten selbstverständlich erstatten. Liegt dieser oder ein ähnlicher Fall bei Ihnen vor? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig mit unserer Schadenabteilung in Verbindung setzen, um die notwendigen Schritte abzusprechen und die passenden Dokumente einreichen zu können. Wir helfen Ihnen hier gerne jederzeit weiter!

Reiserücktritt bei Todesfall

Was ist bei Tod einer (versicherten) Person auf Reisen?

Sie sind schon im Urlaub, als Sie die Nachricht erreicht, dass ein Angehöriger verstorben ist? Keine Sorge, denn auch dann besteht Versicherungsschutz. Der Reiserücktritt bei Todesfall beinhaltet immer auch einen kostenfreien Reiseabbruchschutz. Dieser übernimmt die Kosten der vorzeitigen Rückreise und erstattet anteilig den nicht mehr genutzten Urlaub. Eine mitreisende Person, die über Ihren Tarif ebenfalls versichert ist, ist im Urlaub verstorben? Dann werden auch hier Kosten übernommen. Diese sind aber zwischen dem Reiseabbruchschutz und dem Auslandskrankenschutz aufgeteilt. Folgende erstattungsfähige Gebühren können anfallen.

Reiseabbruchversicherung & Reisekrankenversicherung

Über die Reiseabbruchversicherung übernehmen wir die Kosten der Rückreise der übrigen versicherten Personen. Auch der Resturlaub wird anteilig erstattet. Alle Kosten, die für den Verstorbenen bzw. die Verstorbene anfallen, sind nur im Rahmen der Reisekrankenversicherung erstattungsfähig.

Zunächst werden medizinische Kosten, die bei einer vorherigen Behandlung angefallen sein könnten, erstattet. Dazu gehören natürlich auch stationäre Kosten und Operationen. Der Todesfall an sich ist ebenfalls vom Auslandskrankenschutz umfasst. Sie können hier entscheiden, ob wir die Überführungskosten nach Deutschland oder die Bestattungskosten vor Ort übernehmen sollen.

Was wird bei Reiserücktritt erstattet?

Es gibt eine ganze Reihe an Leistungen, die wir im Fall von Reiserücktritt bei Todesfall erstatten. Darunter fallen Stornokosten, Umbuchungsgebühren und andere Kosten. Eine genaue Beschreibung und Auflistung finden Sie natürlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Stornogebühren: Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei der Absage einer Reise anfallen. Der Reiseanbieter bzw. Reiseveranstalter darf diese in Rechnung stellen, wenn Sie eine Reise buchen aber nicht nutzen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Stornokosten höher werden, je näher der Abreisetermin rückt. Erstattet werden aber nur vertraglich geschuldete Stornokosten.

Umbuchungskosten: Wenn Sie die Reise aufgrund eines Todesfalls nicht rechtzeitig antreten können, sondern erst verspätet anreisen, dann übernehmen wir die Kosten für die Umbuchung. Die Erstattung erfolgt maximal in der Höhe der anfallenden Stornokosten. Bei Teilstornierungen wird auch ein Einzelzimmerzuschlag übernommen, wenn zum Beispiel ein Mitreisender nicht mehr am Urlaub teilnimmt.

Sonstiges: Weitere, erstattungsfähige Kosten im Falle eines Reiseabbruchs im Todesfall sind zum Beispiel Gebühren für die Erteilung eines Visums (pro Person werden bis zum Beispiel 100 Euro erstattet). Hinzu kommen unter Umständen noch Bearbeitungsgebühren, die ebenfalls bis maximal 100 Euro je Reisender/n eingereicht werden können.