Leistungen bei Reiserücktritt

Die Reiserücktrittsversicherung ersetzt Ihre Kosten, falls Sie einen Urlaub nicht antreten können. Doch welche Leistungen bei Reiserücktritt können wir Ihnen überhaupt anbieten? Wann besteht Versicherungsschutz bei Reiserücktritt oder bei Reiseabbruch? Welche Nachweise brauchen wir im Schadenfall? Diese und weitere Fragen wollen wir Ihnen nun beantworten.

Welche Leistungen bei Reiserücktritt gibt es?

Viele Risiken des alltäglichen Lebens können plötzlich und unvorhergesehen Ihre Reiseplanungen zunichte machen. Zu allem persönlichen Unglück fällt dann nicht nur der Urlaub ins Wasser, Sie müssen sich auch noch mit den Stornogebühren befassen. Wohl dem, der rechtzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat.

Unsere Reisetarife beinhalten zahlreiche Leistungen bei Reiserücktritt, damit Sie im Fall der Fälle nicht auf den Kosten einer Urlaubsstornierung sitzen bleiben. Liegt ein versicherter Rücktrittsgrund vor, können Sie die Erstattung von uns beispielsweise gleich zur Buchung eines neuen Urlaubs verwenden.

Jetzt neu: Seit der letzten Änderung unserer Reiseversicherungstarife können Sie zwischen dem Standardtarif und dem Premiumtarif wählen. Die Standardabsicherung beinhaltet die wichtigsten Rücktrittsgründe – möchten Sie jedoch einen erweiterten Versicherungsschutz, empfehlen wir Ihnen die Premiumvariante unserer Reiserücktrittsversicherung.

STANDARDTARIF: Leistungen
Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung oder Unfallverletzung
Unerwartet schwere Erkrankung eines Angehörigen (nur bei stationärer Behandlung!)
Todesfall eines Angehörigen der Familie
ärztliche Feststellung einer Schwangerschaft & Schwangerschaftskomplikation
erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasser oder Dritte
Arbeitsplatzverlust oder -aufnahme, Arbeitsplatzwechsel und drei aufeinander folgende Monate Kurzarbeit
viele weitere Rücktrittsgründe
PREMIUMTARIF: Leistungen
Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung oder Unfallverletzung
Unerwartet schwere Erkrankung eines Angehörigen, wenn Ihre Anwesenheit vor Ort notwendig ist
Absicherung bei einer Infektion mit Corona inkl. Quarantäneschutz in der Jahres-Reiseversicherung
Todesfall eines Angehörigen der Familie
ärztliche Feststellung einer Schwangerschaft & Schwangerschaftskomplikation
erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasser oder Dritte
Arbeitsplatzverlust oder -aufnahme, Arbeitsplatzwechsel und drei aufeinander folgende Monate Kurzarbeit
Beginn einer palliativen Behandlung einer versicherten Person bzw. eines Angehörigen
viele weitere Rücktrittsgründe

Leistungen bei Reiserücktritt: Krankheit

Die wichtigste und häufigste Leistung bei Reiserücktritt bezieht sich auf die Erkrankung einer versicherten bzw. einer verwandten Person. Ein Erkrankung ist versichert, wenn diese unerwartet und schwer ist. Doch wann ist das der Fall? Wer muss feststellen, ob Sie reisen können oder nicht? Wann ist die Krankheit unerwartet? Eine unerwartete Krankheit liegt immer dann vor, wenn diese bei Buchung der Reise noch nicht bekannt war und noch nicht behandelt wurde. Schwer ist sie immer dann, wenn der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin Ihnen (objektiv) von der Reise abrät. Gerade bei Familien mit Kindern sind typische Erkrankungen, wie Magen-Darm-Erkrankungen, Mittelohrentzündungen oder Verletzungen beim Spielen an der Tagesordnung. Unsere Leistungen bei Reiserücktritt bieten Ihnen genau hier Versicherungsschutz.

Psychische Erkrankungen

Grundsätzlich sind natürlich auch psychischen Erkrankungen als Leistungen bei Reiserücktritt im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mitversichert. Der Nachweis, dass die Erkrankung unerwartet und schwer war, muss zunächst genauso wie bei allen anderen Krankheiten geführt werden. Ein Unterschied besteht jedoch hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung, deretwegen Sie Ihre Reise nicht mehr antreten können bzw. abbrechen mussten. Eine psychische Erkrankung gilt dann als schwer, wenn eine ambulante Psychotherapie genehmigt wurde, ein Attest eines Facharztes bzw. einer Fachärztin vorliegt oder eine stationäre Behandlung erfolgte.

Leistungen bei Reiserücktritt
Unsere Leistungen bei Reiserücktritt sind vielfältig

Bestehende Erkrankungen und Vorerkrankungen

Wie verhält es sich aber mit Vorerkrankungen bzw. bestehenden Erkrankungen? Keine Sorge! Auch hier können wir Ihnen in gewissem Umfang Leistungen bei Reiserücktritt anbieten. Sie sollten in solchen Fällen aber vor Abschluss der Reiseversicherung mit uns Kontakt aufnehmen, wenn Sie unsicher sein sollten oder Fragen haben. Unerwartete Verschlechterungen von bestehenden Erkrankungen sind dann als Leistungen bei Reiserücktritt versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung keine Behandlung dieser Erkrankung erfolgt ist. Sollten Sie lediglich zu Kontrolluntersuchungen bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin sein, zählen diese nicht als Behandlungen.

Corona (nur im Premiumtarif)

Wann besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme bei einer Infektion einer pandemischen Erkrankung? Gilt überhaupt der Versicherungsschutz? Die gute Nachricht für Sie: eine Infektion einer versicherten Person oder einer Risikoperson mit dem Coronavirus ist einer der Leistungen bei Reiserücktritt in unserem Premiumtarifs. Auch wenn es sich um eine weltweite Pandemie handelt, bewerten wir eine Erkrankung an COVID-19 immer noch als unerwartet und schwer.

Was für die Reiserücktrittsversicherung gilt, greift natürlich auch bei einem Reiseabbruch. Müssen Sie beispielsweise Ihren Urlaub aufgrund einer akuten Erkrankung an SARS-CoV-2 verlängern, dann erstatten wir Ihnen die Kosten der späteren Rückreise. Aber Achtung: Die Kosten einer eventuellen medizinischen Behandlung (ambulant und stationär) sind nur über die Reisekrankenversicherung abgedeckt!

Todesfälle als Leistungen bei Reiserücktritt

Mein Schwiegervater war schon seit Monaten schwer krank, als sich sein Zustand rapide verschlechtert hat. Kurz vor Abreise verstarb er dann leider. Wir mussten uns natürlich erst mal um alles Wichtige kümmern und unsere Urlaubsstimmung war natürlich auch im Keller. Die abgesagte Reise haben wir dann aber von unserer Reiseversicherung ersetzt bekommen. (Thorsten B., Weiden i. d. Oberpfalz)

Neben der Erkrankung ist vor allem der Todesfall in der Familie immer wieder ein Grund einer Reiseabsage. Daher zählt dieser zu den wichtigen Leistungen bei Reiserücktritt. Aber wann ist der Todesfall genau versichert? Welche Angehörigen zählen hier zu den Risikopersonen? Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Reiserücktrittsversicherung erstattet die Kosten, wenn Sie aufgrund eines Todesfalls in der Familie eine Reise absagen müssen. Auch wenn Sie vorzeitig zurückreisen müssen, ersetzen wir Ihnen die Kosten im Rahmen des kostenfrei enthaltenen Reiseabbruchschutzes. Im Gegensatz zu einer Erkrankung ist ein Sterbefall immer als unerwartet anzusehen.

Auch wenn sich der oder die Verstorbene in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Krankenhaus oder sogar einem Hospiz befunden hatte, ist der Todesfall abgesichert. Neben den versicherten Personen sind auch Risikopersonen von den Leistungen bei Reiserücktritt erfasst.

  • Großeltern, Eltern, Adoptiveltern und Schwiegereltern
  • Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder
  • Onkel, Tanten, Nichten und Neffen

Bei einem Todesfall in der Familie müssen Sie uns keinerlei Unterlagen bezüglich der Kranken- oder Vorgeschichte des oder der Verstorbenen vorlegen. Zum Nachweis im Schadenfall genügt eine Kopie der Sterbeurkunde und ein Beleg über das Verwandtschaftsverhältnis. Mitunter kann auch eine Kopie des Erbscheins erforderlich sein, wenn die Erstattung der Stornokosten an Hinterbliebene erfolgen soll.

Schwangerschaft

Sie erwarten Nachwuchs? Sie können Ihren Urlaub nicht antreten, weil sich der Reisezeitraum mit dem errechneten Geburtstermin überschneidet? Kein Problem! Bei uns ist nämlich auch das freudige Ereignis einer Schwangerschaft in den Leistungen bei Reiserücktritt eingeschlossen. Eine Schwangerschaft berechtigt Sie dann zu einem versicherten Reiserücktritt, wenn diese ärztlich festgestellt wurde. Der Schutz der Reiseversicherung gilt allerdings nicht, wenn die Feststellung der Schwangerschaft bereits vor Buchung der Reise bzw. vor Abschluss der Reiseversicherung erfolgte.

Aber was ist, wenn eine Komplikation auftritt? Auch dann kann Versicherungsschutz bestehen, da wir eine Komplikation in der Schwangerschaft als Erkrankung werten. Ist diese dann unerwartet und schwer, können Sie eine Reise auf unsere Kosten absagen. Dies gilt auch dann, wenn die Schwangerschaft vor Reisebuchung oder vor Abschluss der Reiseversicherung bereits bekannt war bzw. ärztlich festgestellt wurde.

Berufliche und schulische Ereignisse

Nicht nur gesundheitliche Risiken, ein Sterbefall oder eine Schwangerschaft können einen Reiseantritt gefährden. Auch Änderungen bezüglich Ihres Arbeitsplatzes führen oft zu einer Stornierung einer geplanten Reise. Auch schulische Ereignisse können unter Umständen eine Reiseabsage nach sich ziehen. Daher bieten wir Ihnen hier eine ganze Reihe an Absicherungen an. Wir haben diese für Sie übersichtlich zusammengestellt.

Arbeitsplatzverlust

Eine Reiseabsage kann durch unseren Reiseschutz versichert sein, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren sollten. Die Voraussetzung für eine Erstattung von Stornokosten ist aber, dass Sie den Arbeitsplatz durch eine unerwartete und betriebsbedingte Kündigung verloren haben. Alle anderen Umstände, zum Beispiel ein Arbeitsplatzverlust nach verhaltensbedingter Kündigung oder durch einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag, ziehen keine Leistungen bei Reiserücktritt nach sich. Zum Nachweis benötigen wir eine Kopie des Kündigungsschreibens.

Aufnahme einer Arbeitsstelle

Sollten Sie nach Reisebuchung eine neue Arbeitsstelle antreten, dann kann dies einen versicherten Rücktrittsgrund auslösen. Fällt der Urlaub zum Beispiel in die Probezeit beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Arbeitgeberin, können Sie die Reise absagen und die Stornogebühren bei uns einreichen. Übrigens: ein Arbeitsverhältnis im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt nur dann vor, wenn es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Die Wochenarbeitszeit muss dabei mindestens 15 Stunden betragen.

Konjunkturbedingte Kurzarbeit

Gerade in der weltweiten Corona-Krise ist dieses Thema für viele Menschen leider aktueller denn je geworden. Darum haben wir als Reiseversicherer schnell reagiert und die Anordnung zur konjunkturbedingten Kurzarbeit den Leistungen bei Reiserücktritt hinzugefügt. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie mindestens drei aufeinander folgende Monate von Kurzarbeit betroffen sind. Der Vergütungsanspruch muss sich dabei um mindestens 35% verringern. Als Nachweis genügen zum Beispiel die Gehaltsabrechnungen.

Schulische Gründe eines Reiserücktritts

Unsere Familientarife versichern leibliche, adoptierte oder zur Pflege bestimmte Kinder bis zum 21. Lebensjahr automatisch und kostenfrei mit. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind daher verschiedene Risiken, die mit Schule und Ausbildung zu tun haben, mitversichert. Es besteht für folgende Ereignisse Schutz:

  • Beginn des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres. Versicherungsschutz besteht, wenn der Dienstantritt nicht vorher bekannt war und nun in den geplanten Reisezeitraum fällt.
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule, Fachhochschule oder Universität. Als Voraussetzung gilt hier ebenso: die Reise muss vor dem Termin der ersten Prüfung gebucht worden sein und der Termin der Nachprüfung war nicht vorher bekannt und fällt nun in den Reisezeitraum.
  • Bei einer bereits gebuchten Klassenreise übernehmen wir die Stornogebühren, wenn der Schüler bzw. die Schülerin das Klassenziel nicht erreicht und daher nicht an der geplanten Klassen- oder Schulfahrt teilnehmen kann.
Auch schulische Gründe sind in unseren Leistungen bei Reiserücktritt enthalten
Auch schulische Gründe sind in unseren Leistungen bei Reiserücktritt enthalten

Schaden am Eigentum: Feuer, Elementar, Dritte

Zu den Leistungen bei Reiserücktritt gehören neben den persönlichen Gesundheitsrisiken, Todesfällen oder beruflichen Ereignissen auch erheblichen Schäden am Eigentum. Wann genau spricht man aber von einem erheblichen Schaden? Welche Fälle sind versichert und welche Nachweise werden hierfür benötigt?Hier gelten bestimmte Voraussetzungen, damit ein versicherter Rücktritts- oder Abbruchgrund vorliegt.

Selbstverständlich gilt dies auch im Rahmen eines Reiseabbruchs, d.h. wenn Sie vorzeitig nach Hause zurückkehren müssen. Sind bei einem Schadenfall die oben genannten Gegebenheiten erfüllt, können Sie uns einen geeigneten Nachweis über den Schaden zukommen, damit wir Ihnen die Kosten des Reiserücktritts erstattet können. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder sich nicht sicher sein, wie Sie weiter vorgehen sollen, können Sie gerne mit unserem Schadenservice Kontakt aufnehmen.

Versicherte Leistungen bei Schäden am Eigentum
Der Schaden am Eigentum entsteht durch Feuer, Elementarereignis oder durch die Straftat eines Dritten.
Der Schaden muss erheblich sein im Vergleich zum Vermögen des Geschädigten.
Ihre Anwesenheit vor Ort ist erforderlich, um den Schaden festzustellen.