Reiseversicherung bei Corona

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie hat sich unser Reiseverhalten stark geändert. Hygienemaßnahmen, regelmäßige Tests, Impfnachweise und verschobene Urlaube gehören nun zum Alltag. Damit Sie den Überblick über die aktuelle Situation nicht verlieren, haben wir alle wichtigen Information zur Reiseversicherung bei Corona für Sie zusammengetragen. Zur besseren Übersicht haben wir für Sie eine Gliederung mit thematischen Schwerpunkten gebildet. Nach ersten allgemeinen Hinweisen, informieren wir Sie speziell über die Reiserücktrittsversicherung, den Reiseabbruch und über die Reisekrankenversicherung.

Allgemeine Hinweise zur Reiseversicherung bei Corona

Grundsätzlich haben Sie bei uns auch im Falle von Corona Versicherungsschutz. Einen Ausschluss wegen einer pandemischen Erkrankung haben wir bewusst nicht in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen. Darüber hinaus können Sie mit unserem Zusatzschutz COVID noch weitere Risiken absichern.

Reisewarnungen für Urlaubsgebiete

Je nachdem, seit wann Ihre Reiseversicherung bei uns besteht, können Sie auch dann auf den Versicherungsschutz zurückgreifen, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für ein Urlaubsland ausgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die Reisewarnung aufgrund erhöhter Inzidenzen am Zielgebiet erfolgt. Alle Reiseversicherungen, die nach dem 04. März 2021 bei uns abgeschlossen wurden, enthalten diese Regelung ganz automatisch. Hier haben Sie also bereits den vollen Versicherungsschutz. Sollten Sie eine etwas ältere Reiseversicherung umstellen wollen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Nachweise zur Einreise

Viele Behörden von Reiseländern, die vor allem außerhalb der EU liegen, verlangen zur Erteilung eines Visums oder zur Einreise einen Nachweis über eine Reiseversicherung bei Corona. Sie können diesen Nachweis bei uns in englischer Sprache anfordern. Wir senden Ihnen diesen schnell & unkompliziert per E-Mail zu. Bei einem Nachweis der Reisekrankenversicherung enthält dieser alle relevanten Informationen, bzgl. einer Behandlung nach einer Infektion mit dem Corona-Virus. Diese umfasst natürlich auch eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus sowie einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland.

Reiseversicherung bei Quarantänemaßnahmen

Die Anordnung zur Quarantäne ist für sich alleine noch kein versicherter Rücktrittsgrund. Haben Sie also Kontakt zu einer infizierten Person, dann würde eine nachfolgende Isolation aufgrund des Verdachts nicht genügen, um eventuelle Stornokosten bei uns einzureichen. Um dieses Risiko absichern zu können, haben wir den Zusatzschutz COVID in unsere Reiseversicherungstarife aufgenommen. Sie können diesen Einmal-Reiseschutz zu jeder bestehender Jahres-Reiseversicherung oder Einmal-Reiseversicherung hinzubuchen. Weitere Informationen und einen Abschlussrechner finden Sie auf dieser Webseite.

Absage der Reise durch den Veranstalter

Sollten Sie eine Pauschalreise gebucht haben, die vom Reiseveranstalter abgesagt wird, dann können Sie in den meisten Fällen eine Erstattung des gesamten Reisepreises verlangen. In einem solchen Fall setzen Sie sich umgehend mit dem Reiseveranstalter in Verbindung, sobald Sie von der Absage des Urlaub erfahren. Etwas anders sieht es aus, wenn ein Reiseanbieter aufgrund der Corona-Pandemie Insolvenz anmelden muss und Ihr Urlaub dadurch entfällt.

Ein solches Risiko ist leider nicht durch die Reiserücktrittsversicherung gedeckt. Bitte wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter bzw. an die Insolvenzverwalterin, um eine Erstattung des Reisepreises zu erhalten. Wenn Sie für eine Reise bereits den passenden Reiseschutz bei uns abgeschlossen haben , können Sie diese im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Aufhebung auch dann leider nicht möglich, wenn die Reise durch den Reiseveranstalter abgesagt wurde.

Die Reiserücktrittsversicherung bei Corona

Uns erreichen täglich sehr viele Anfragen rund um das Thema Reisen bei Corona. Wir haben für Sie die wichtigsten Hinweise und Informationen rund um die Pandemie thematisch zusammengestellt. So können Sie sich auf einen Blick über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Versicherungsschutz bei einer Infektion mit Sars-CoV-2

Grundsätzlich stellt eine nachgewiesene, positive Corona-Infektion einen versicherten Rücktrittsgrund unserer Reiseversicherung bei Corona dar. Dies gilt auch bei einer nachgewiesenen akuten Infektion bei gleichzeitiger Beschwerdefreiheit. Aber Achtung: Ihre Erkrankung muss immer von einem Arzt diagnostiziert werden (z.B. durch einen ausgewerteten PCR-Test). Liegt Ihnen ausschließlich ein positiver Corona-Test vor, ist dies leider noch nicht ausreichend.

Angst vor Ansteckung als versicherter Rücktrittgrund

Die Angst vor einer Infektion mit COVID-19 ist leider kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiseversicherung bei Corona. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Risikoperson besondere Vorsicht walten lassen müssen oder Ihre Reise in ein Risikogebiet führen würden. Die Reiserücktrittsversicherung kann hier entstandene Kosten leider nicht erstatten.

Reisewarnung des Auswärtigen Amts

Wird für ein Urlaubsziel eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen, ist dies an sich noch kein versicherter Rücktrittsgrund. Dies gilt auch für Reisewarnungen, die durch eine erhöhte Inzidenz oder aufgrund einer Virusvariante in Kraft getreten sind. Wie oben bereits erläutert, gelten aber die in den AVBs vereinbarten Risiken, wie eine Erkrankung, eine Schwangerschaft, ein Todesfall oder Schaden am Eigentum auch bei einer offiziellen Reisewarnung, sofern Ihre Reiseversicherung nach dem 04. März 2021 bei uns abgeschlossen wurde.

Die Reiseabbruchversicherung bei Corona

Alle Tarife der Reiseversicherung, die Sie bei uns abschließen können, beinhalten neben der Reiserücktrittsversicherung immer einen (kostenfreien) Reiseabbruchschutz. Sollten Sie eine Reise nicht wie geplant beenden können, übernehmen wir nicht nur die Kosten der zusätzlichen Rückreise, sondern erstatten Ihnen auch die nicht genutzte Reisezeit.

Kosten einer Quarantäne bei Einreise

Da es sich hier um keine zusätzlichen Reisekosten handelt, sondern um einen Eingriff von staatlicher bzw. behördlicher Seite, sind diese Kosten leider nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn Sie aufgrund einer vorbeugenden Isolation bei Kontakt zu einem oder einer Erkrankten Ihren geplanten Reisezeitraum verlängern müssen. Eine Quarantäne wäre natürlich dann versichert, wenn Sie aufgrund einer positiven Infektion erteilt werden würde. FÜr den Versicherungsschutz wäre dann die Erkrankung das entscheidende Merkmal für einen Leistungsanspruch. Bitte beachten Sie, dass medizinische Kosten hier nicht mitversichert sind.

Besteht Versicherungsschutz bei einer Infektion mit COVID-19

Sollten Sie Ihre Reise aufgrund einer tatsächlichen Infektion außerplanmäßig beenden müssen, dann besteht Versicherungsschutz im Reiseabbruchfall. Wie bereits erläutert, stellt eine Erkrankung mit dem Coronavirus eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar. Die Möglichkeit eines Reiseabbruchs im Rahmen der Reiseversicherung bei Corona besteht auch dann, wenn die Infektion nicht sie selbst betrifft, sondern eine Risikoperson. Zu diesen gehören die Angehörigen Ihrer Familie, wie zum Beispiel die eigenen Eltern, Kinder, Enkelkinder, Großeltern oder Geschwister.

Reisekrankenversicherung bei Corona

Sollten Sie bei uns eine Jahres-Reiseversicherung VIP abgeschlossen haben, steht Ihnen neben der Reiserücktrittsversicherung, der Reiseabbruchversicherung und der Reisegepäckversicherung auch eine Reisekrankenversicherung zur Verfügung. Die Reiseversicherung bei Corona bietet auf im Auslandskrankenschutz eine Vielzahl an Leistungen bei COVID-19 Infektionen.

Werden die Kosten einer Behandlung bei Corona erstattet?

Wird bei Ihnen eine schwere Infektion mit Corona festgestellt, die ärztlich behandelt werden muss, dann besteht im Rahmen der Reisekrankenversicherung entsprechender Schutz. Dies gilt sowohl für ambulante, als auch stationäre Behandlungskosten, inkl. Aufenthalte auf der Intensivstation. Weitere medizinische Maßnahmen, Hilfsmittel oder Medikamente können Sie ebenfalls bei uns zur Erstattung einreichen. Sollten Sie im europäischen Ausland behandelt worden sein oder über eine private versichert sein, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Krankenkasse bzgl. einer Kostenübernahme.

Rücktransport nach Deutschland

Die Kosten für einen medizinisch notwendigen und durchführbaren Rücktransport nach Deutschland sind im Rahmen der Reisekrankenversicherung ebenfalls mitversichert. Notwendig ist ein Rücktransport dann, wenn die Behandlung einer Erkrankung am Urlaubsort nicht adäquat möglich ist. Selbstverständlich ist eine Infektion mit Corona ebenfalls versichert. Sollte für Sie oder eine versicherte Person einen Rücktransport notwendig sein, wenden Sie sich bitte unverzüglich an unseren medizinischen Assisteur. Dieser übernimmt die Organisation, setzt sich mit allen verantwortlichen Stellen in Verbindung und gibt eine Kostenübernahmeerklärung ab. Sie erreichen die Allysca rund um die Uhr unter:

+49 (0) 89 – 455 60 307

Werden Behandlungskosten bei einer Reisewarnung erstattet?

Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für Ihr Reiseziel ausgesprochen und Sie treten die Reise dennoch an, dann besteht leider kein Versicherungsschutz im Rahmen der Reiseversicherung bei Corona. Dies gilt für medizinische Behandlungskosten jeglicher Art, die während Ihres Aufenthalts anfallen sollten. Auch Transportkosten im Land oder ein Rücktransport nach Deutschland sind nicht versichert.

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Unser fairer Hinweis: Kein Versicherungsprodukt kann alles leisten. Auch bei unserer Reiseversicherung bei Corona bestehen Ausnahmen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Ereignisse zusammengestellt, bei denen wir Ihnen leider keinen passenden Versicherungsschutz bieten können.

Nicht versicherte Risiken der Reiseversicherung bei Corona
Ein Einreiseverbot in das Urlaubsland bzw. Reiseregion ist kein versicherter Rücktrittsgrund.
Die Angst vor Ansteckung mit Corona ist auch dann nicht versichert, wenn die Reisen in ein Risikogebiet führt.
Kann zur Einreise keine gültige Impfung vorgewiesen werden, ist die Reiseabsage ebenfalls nicht gedeckt.