Corona Reiseschutz

Unser Reiseverhalten wurde in den letzten Wochen und Monaten nicht nur auf den Kopf, sondern auch auf die Probe gestellt. Um den Unsicherheiten des Reisens begegnen zu können, haben wir für Sie einen speziellen Corona Reiseschutz entwickelt. Unseren Zusatzschutz COVID können Sie als Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen TravelProtect Reiseversicherung abschließen. Dadurch sind Sie bei vielen neuen Risiken, die durch die weltweite Corona-Pandemie hinzugekommen sind, bestens abgesichert. Doch wann besteht Versicherungsschutz? Wo und wie schließen Sie den Reiseschutz ab? Welche Bedingungen gelten? Auf diese und weitere Fragen wollen wir nun genauer eingehen.

Was ist der Zusatzschutz COVID?

Unser zusätzlicher Tarif des Corona Reiseschutzes ist ein Ergänzungsschutz, der zu einer bestehenden Reiseversicherung hinzu kommt. Er tritt für bestimmte Risiken ein, die im Rahmen der Corona-Pandemie – auch auf einen bloßen Verdacht hin- auftreten können. Fällt der Reisebeginn in die Zeit der Quarantäne, übernehmen wir die Stornokosten. Wir bieten Ihnen schon bei einem Verdacht einer Infektion mit COVID-19 und einer daraus resultierenden Quarantäne einen optimierten Reiseschutz an.

Die enthaltene Reiserücktrittsversicherung ersetzt die Stornokosten bei Absage einer Reise. Sind Sie bereits auf Reisen, greift die Reiseabbruchversicherung, die ebenfalls enthalten ist – und das sogar kostenfrei! Der Zusatzschutz COVID kann für jede beliebige Reise abgeschlossen werden. Es handelt sich bei dem Zusatzschutz um eine einmalige Reiseversicherung, die mit Ende des Urlaubs automatisch ausläuft. Eine Kündigung ist daher nicht notwendig. Die Reiseversicherung, über die Sie grundsätzlich verfügen (müssen) bleibt unverändert. Der Abschluss erfolgt ganz einfach – sicher und online – über unseren Abschlussrechner.

Was beinhaltet der Zusatzschutz COVID?

Unsere Corona-Reiseversicherung deckt die Kosten eines Reiserücktritts, wenn Sie die Reise aufgrund eines Verdachts einer Infektion oder einer bestätigten Infektion mit Corona, der isolationspflichtigen Erkrankung, absagen müssen. Wir wollen Ihnen zunächst die rechtlichen Gegebenheiten unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorstellen und diese im Anschluss mit einem kleinen Beispiel näher erläutern.

Anordnung einer Isolation

Ein versichertes Ereignis liegt vor […] wenn der Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion vorliegt […] und aus diesem Grund eine Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z.B. Arzt) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

Beispiel und Erläuterung: Sollten Sie sich also mit dem Corona-Virus infizieren und erhalten nach einem positiven Testergebnis von Ihrem Gesundheitsamt die Verpflichtung, eine vierzehntägige Quarantäne einzuhalten, dann sind die oben genannten Bedingungen erfüllt. Sollten Sie deshalb eine Reise stornieren müssen, können Sie uns die Kosten hierfür im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung (im Corona Reiseschutz) einreichen.

Verweigerung von Reiseleistungen (Hinreise)

Ein versichertes Ereignis liegt vor […] wenn der Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion vorliegt […] und am Tag der Hinreise (Reisebeginn) die Beförderung oder das Betreten des versicherten Mietobjekts durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal) verweigert wird.

Beispiel und Erläuterung: Ein Arbeitskollege von Ihnen wird positiv auf das Coronavirus getestet und Sie müssen deswegen vorsorglich in Quarantäne. Der Vermieter einer von Ihnen gebuchten Ferienwohnung verweigert nun die Anreise und damit die Nutzung der gemieteten und bezahlten Unterkunft. Dann können Sie die Ferienwohnung stornieren und die Gebühren an uns weitergeben – auch wenn Sie letztlich gar nicht erkrankt sind. Der „berechtigte Dritte“ wäre in diesem Beispiel der Vermieter.

Verweigerung von Reiseleistungen (Rückreise)

Ein versichertes Ereignis liegt vor […] wenn der Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion vorliegt […] und am Tag der Rückreise (Reiseende) die Beförderung durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal) verweigert wird.

Beispiel und Erläuterung: Was für die Hinreise gilt, gilt natürlich auch für die Rückfahrt. Sie sind beispielsweise gerade auf Reisen, als der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus aufkommt. Nun lässt Sie das Flughafenpersonal nicht mehr ins Flugzeug, bis die vorbeugende Quarantänezeit während der Testung andauert. Da die Reiserücktrittsversicherung auch einen kostenfreien Reiseabbruchschutz beinhaltet, können Sie die nun die Kosten der zusätzlichen Rückreise (nach der Isolation) bei uns einreichen.

Wann ist eine Quarantäne-Maßnahme versichert?

Die Voraussetzung, damit Sie den Corona Reiseschutz in Anspruch nehmen können, ist eine Quarantäne-Situation. Doch wann genau ist so eine Quarantäne als offiziell anzusehen und damit versichert? Welche Grundlagen müssen gelten? Da die Quarantäne der Kernpunkt unseres Corona Reiseschutz darstellt, wollen wir diesen Punkt für Sie noch einmal genauer unter die Lupe nehmen. Eine Anordnung zu einer Quarantäne ist im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dann gegeben, wenn diese von offizieller Seite erfolgt.

Die Anordnung muss auf Basis einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und kann nur durch berechtige Personen oder Institutionen erfolgen. Was bedeutet das? Die Anordnung muss zum Beispiel durch das Gesundheitsamt, das Landratsamt oder durch einen Arzt bzw. einer Ärztin erfolgen. Fällt dann der geplante Reiseantritt in die Dauer einer angeordneten Isolation bzw. Quarantäne, dann können Sie diese Reise absagen. Die nun entstehenden Stornierungskosten übernehmen wir für Sie! Wann ist eine Quarantäne dann nicht versichert? Nicht versichert wäre zum Beispiel ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus. Da hier keine behördliche Anordnung vorliegt, wäre diese Isolation nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Entscheidend ist also hier die private, häusliche Isolation.

Wie kann der Zusatzschutz COVID gebucht werden?

Der Corona Reiseschutz ist eine Ergänzungsversicherung. Doch mit welchen Produkten kann die Reiseversicherung kombiniert werden? Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Corona Reiseschutz zu einer bestehenden Einmal-Reiseversicherung oder Jahres-Reiseversicherung hinzu zu nehmen. Es spielt hier keine Rolle, welchen Tarif Sie bei uns führen. Der Reiseschutz für Corona kann auch mit unseren Reiseversicherungspaketen kombiniert werden. Bei Abschluss des Zusatzschutzes geben Sie uns die Nummer des Versicherungsscheins an. Wir verknüpfen dann beide Verträge automatisch, so dass Sie im Schadenfall nur eine der beiden Nummern angeben müssen. Sie erhalten bei erfolgreichem Abschluss eine weitere Versicherungspolice. Da es sich um eine Einmalversicherung handelt, müssen Sie den Zusatzschutz nicht kündigen.

Was kostet der Zusatzschutz zur Quarantäne?

Den Zusatzschutz COVID bieten wir Ihnen in zwei Preisstufen an. So können Sie die Versicherungssumme Ihrem Reisepreis entsprechend anpassen. Jede Stufe des Zusatzschutzes kann in jedem Lebensalter abgeschlossen werden und wird grundsätzlich ohne Selbstbehalt abgeschlossen.

Details zum TarifVersicherungsschutz bis 2.000 EuroVersicherungsschutz bis 5.000 Euro
Kosten des Zusatz-SchutzesEinmalprämie: 10,00 €Einmalprämie: 25,00 €
Anzahl der reisenden Personenmax. sechs Personenmax. sechs Personen
Selbstbeteiligung im Schadenfallneinnein
Altersgrenzekeine Altersgrenzekeine Altersgrenze

Wann können Sie den Zusatztarif abschließen?

Der Abschluss erfolgt je nachdem, ob Sie bereits über eine Reiseversicherung bei uns verfügen oder nicht. Beide Möglichkeiten wollen wir Ihnen nun vorstellen. Der Abschluss des Reiseschutzes erfolgt jedoch immer online über unseren Buchungsrechner. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten Sie unser Informationsmaterial sowie einen weiteren Versicherungsschein per E-Mail zugestellt.

Es besteht bereits eine Reiseversicherung

Sollten Sie bei uns über eine Einmal- oder Jahresreiseversicherung verfügen, können Sie den Zusatzschutz bis 30 Tage vor Antritt der Reise, für die der Quarantäneschutz gelten soll, hinzubuchen. Geben Sie einfach Ihre Reisedaten und die Versicherungsnummer des laufenden Vertrags bei Abschluss an.

Es besteht noch keine Reiseversicherung

Wenn Sie noch gar keinen Reiseschutz haben, schließen Sie zunächst den grundlegende Reiseversicherung ab. Sie können hier frei zwischen der Einmal-Reiseversicherung und dem Jahres-Reiseschutz wählen. Haben Sie Ihre Unterlagen hierüber erhalten, können Sie direkt im Anschluss den Corona Reiseschutz dazu buchen. Bitte beachten Sie: Sowohl für den Basis-Reiseschutz als auch die Quarantäne-Absicherung gilt die Abschlussfrist. Sie müssen beide Reiseversicherungen bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt abschließen.

Last-Minute-Reisen

Sie planen spontan eine Last-Minute-Reise und Ihre Reise beginnt in weniger als 30 Tagen? Kein Problem! Schließen Sie entweder die Kombination aus Reiseversicherung und Zusatzschutz bzw. nur den Zusatzschutz bei bestehendem Vertrag noch am Tag der Buchung des Urlaubs ab. So gilt der Corona Reiseschutz auch für diese Reise.

Gilt der Corona Reiseschutz auch bei einer Erkrankung an COVID-19?

Sollten Sie an COVID-19 erkranken, dann wird dies nicht direkt von unserem Zusatzschutz COVID gedeckt. Aber keine Sorge: Da es sich bei unserem Corona Reiseschutz um eine Ergänzungsversicherung handelt, haben Sie auch eine Jahresreiseversicherung oder eine Einmalreiseversicherung bei uns. Und egal, welchen Reiseschutz Sie haben: eine Erkrankung an COVID-19 ist dort automatisch mitversichert! Eine Infektion mit einer Erkrankung, die als Pandemie klassifiziert ist, ist für uns dennoch unerwartet und schwer! Der Corona Reiseschutz kümmert sich also um zusätzliche Risiken, die bislang noch nicht mitversichert waren.

Was ist nicht versichert?

Auch wenn unser Corona Reiseschutz zahlreiche versicherte Risiken beinhaltet, gibt es nach wie vor Fälle, die nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind. In welchen Fällen greift der Reiseversicherungsschutz also nicht? Wir haben die wichtigsten Gründen zusammengefasst.

  • Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt: Bei einer Reisewarnung ist eine Kostenerstattung durch die Reiseversicherung nicht gedeckt, auch wenn der Urlaub nicht mehr durchgeführt werden kann.
  • Reiseabsage durch den Reiseveranstalter: Sollte Ihre Reise vom Reiseveranstalter abgesagt werden, dann ist dieser verpflichtet, den Reisepreis zu erstatten. Die Reiseversicherung kann hier leider keine Kosten erstatten. In diesen Fällen wenden Sie sich direkt an den Veranstalter des Urlaubs.
  • Angst vor Ansteckung: Die Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus ist leider kein versichertes Ereignis. Auch wenn Sie als Risikoperson besonders vorsichtig sein müssen besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn Sie den Corona Reiseschutz gebucht haben. Dies gilt auch dann, wenn Ihr bisher als sicher geltendes Reiseziel plötzlich zum Risikogebiet erklärt wird.
  • Schiffsreisen: Leider deckt unser Zusatzschutz COVID keine Schiffsreisen ab. Dazu zählen Kreuzfahrten, Fährüberfahrten, Flusskreuzfahrten und sonstige Urlaube mit dem Schiff oder einem Boot.

Welche Reisen sind über den Corona Reiseschutz mitversichert?

Versicherungsschutz bieten wir für alle Reisen, die auch über unsere normalen Tarife versichert werden können. Die Reisedauer liegt bei maximal 52 Tage am Stück. Sie können bei der Versicherungssumme des Corona Reiseschutz zwischen 2.000 Euro und 5.000 Euro wählen. Die Corona Reiseschutz gilt sowohl für alle Reisen innerhalb Deutschlands als auch für Urlaube in aller Welt. Bedingungsgemäß liegt eine Reise dann vor, wenn sich diese in mindestens 50km Entfernung vom Heimatwohnort befindet.

Eine Übernachtung im Zielgebiet ist nicht notwendig. Aber Achtung: Wurde Ihr Reiseziel als Risikogebiet eingestuft und besteht deswegen eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt? Dann haben Sie für diesen Zeitraum leider keinen Versicherungsschutz. Wird die offizielle Warnung wieder aufgehoben, greift der Reiseschutz selbstverständlich wieder. Versicherungsschutz besteht bei:

  • Pauschal- und Individualreise
  • Flug-, Auto-, Bus- und Bahnreisen inklusive Reservierungen
  • Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Appartements
  • Camping- und Zeltplätze, inklusive Wohnmobile und Mietwagen
  • Städtereisen, Kurztrips und Wochenendfahrten
  • und viele weitere mehr