Reiserücktritt bei Krankheit

Sie planen seit Wochen Ihren Urlaub mit Erholung, Sonnenschein und Entspannung? Dann sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit auf jeden Fall eine Reiseversicherung abschließen. Denn gerade der Reiserücktritt bei Krankheit ist eine der wichtigsten Leistungen unserer Reisetarife. Bei mehr als 85% aller Urlaubsabsagen ist der Grund des Reiserücktritts die Erkrankung einer versicherten Person. Daher wollen wir diesen Bestandteil unserer Reiserücktrittsversicherung für Sie genauer unter die Lupe nehmen und Ihnen die wichtigsten Tipps, Infos und Hilfen vorstellen.

Reiserücktritt bei Krankheit: Was ist versichert?

Der Ernstfall tritt ein und nun können Sie nicht in den Urlaub fahren. Was tun? Der Reiserücktritt bei Krankheit ist immer dann versichert, wenn es sich um eine unerwartete und schwere Erkrankung handelt. Doch was bedeutet dies im Einzelnen? Da beide Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Leistung zu erhalten, betrachten wir diese zunächst jeweils für sich allein. Ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen setzt hier zunächst den Rahmen fest.

Unerwartet ist eine Erkrankung dann, wenn sie nach Versicherungsbeginn oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt. […] Unerwartete Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen [sind dann versichert], wenn in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung keine Behandlung dieser Erkrankung erfolgt ist. Nicht als Behandlungen zählen Kontrolluntersuchungen.

Eine neu aufgetretene Erkrankung führt also – allgemein gesagt – zu einem versicherten Reiserücktritt bei Krankheit. Wurde diese Krankheit in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung bzw. vor Abschluss der Reiseversicherung nicht behandelt, gilt sie als unerwartet. Kontrolluntersuchungen sind hierbei außer acht zu lassen, denn diese stellen keine medizinische Behandlung im eigentlichen Sinne dar, sondern gelten als eine reine Bestandsaufnahme Ihres gesundheitlichen Zustands.

Nun zur zweiten Bedingung: wie verhält es sich mit der Schwere der Krankheit? Eine Erkrankung gilt dann als schwer, wenn Ihr behandelnder Arzt bzw. Ihre behandelnde Ärztin objektiv vom Antritt des Urlaubs abrät. Betrifft der Schadenfall nicht Sie selbst, sondern eine Risikoperson in Ihrer Familie, ist die Krankheit dann als schwer anzusehen, wenn diese stationär behandelt wird. Eine Ausnahme bildet hier unser neuer Premiumtarif: hier genügt schon Ihre Anwesenheit vor Ort, um eine versichertes Risiko darzustellen.

Reiserücktritt bei Krankheit - der häufigste Rücktrittsgrund
Reiserücktritt bei Krankheit – der häufigste Rücktrittsgrund

Reiserücktritt bei Krankheit: Reiseunfähigkeit und Beispiele

Letztlich liegt die Entscheidung über die Reisefähigkeit bei Ihrem behandelnden Arzt bzw. bei Ihrer behandelnden Ärztin. Nur er bzw. sie kann eine Reiseunfähigkeit, die durch eine Erkrankung entstanden ist, diagnostizieren und bewerten. Da dies natürlich eine sehr allgemeine Aussage ist, haben wir für Sie zur Verdeutlichung einige Beispiele zusammengestellt.

Herr A. stürzt in seiner Wohnung und bricht sich den Unterschenkel. Schon kurz nach Aufnahme zur stationären Behandlung durch den Rettungsdienst rät der behandelnde Arzt vom geplanten Sommerurlaub auf Malta ab, um die Wiederherstellung des Beins nicht zu gefährden. Nach Einreichung der ärztlichen Unterlagen ersetzen wir die Kosten des Reiserücktritts, die Herrn Schmidt in Rechnung gestellt werden.

Es muss natürlich nicht zwingend eine stationäre Versorgung erfolgen, um einen Nachweis einer unerwartet und vor allem schweren Erkrankung zu erbringen. Auch eine ambulante Behandlung einer vergleichsweise harmlosen Krankheit kann ein versichertes Ereignis sein. Jeder Versicherungsfall muss dabei individuell betrachtet werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob und wann Sie eine Reise absagen sollen, können Sie sich jederzeit mit unserer Schadensabteilung in Verbindung setzen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Reiserücktritt und Corona

Die Frage nach Leistungen ist in Bezug auf Reiserücktritt bei Krankheit auch beim Thema Corona sehr wichtig. Wir haben Ihnen daher die wichtigsten Fakten und Informationen rund um die aktuelle Pandemie zusammengestellt. Unser Jahres-Reiseschutz Premium umfasst hierbei den Versicherungsschutz bei einer Erkrankung an COVID-19.

Sollten Sie sich (oder eine Risikoperson) mit dem Coronavirus infizieren, dann stellt dies eine unerwartet schwere Erkrankung dar, so dass der Reiserücktritt bei Krankheit greift. Abgesehen von einer Infektion, gibt es hinsichtlich der Corona-Pandemie aber auch Ausnahmen vom Versicherungsschutz. Es besteht keine Möglichkeit, die Kosten einer Reiseabsage ans Sie zu erstatten, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist.

  • angeordnete Quarantäne: werden Sie in vorsorgliche Quarantäne versetzt, ohne selbst an Covid-19 zu erkranken, dann handelt es sich bei dieser Maßnahme um keinen versicherten Rücktrittsgrund. Aber Achtung: Sie können dieses Risiko über nun mit unserem Zusatzschutz Quarantäne versichern.
  • Sollten Reisebeschränkungen, Grenzschließungen, Berherbergungsverbote oder sonstige Eingriffe „von hoher Hand“ erfolgen, können wir die Kosten einer Reiseabsage leider nicht erstatten. Wenden Sie sich in solchen Fällen an Ihren Reiseveranstalter bzw. Reiseanbieter.

Aber Achtung: Entscheiden Sie sich für eine Absicherung mit dem Standardtarif, dann besteht zwar immer noch ein Schutz bei Eintritt ein unerwartet schweren Erkrankung, allerdings werden hier pandemische Erkrankungen (wie Corona) inkl. aller Quarantänemaßnahmen ausgeschlossen. Dafür profitieren Sie aber von einer deutlich günstigeren Prämie.

Wie verhält es sich mit psychischen Erkrankungen?

Eine besondere Situation liegt vor, wenn der Urlaub aufgrund einer psychischen Erkrankung abgesagt werden muss. Grundsätzlich besteht natürlich auch hier Reiseversicherungsschutz, die Voraussetzungen zum Nachweis einer unerwartet schweren Erkrankung sind allerdings etwas differenzierter.

Unerwartete psychische Erkrankung

Natürlich gilt auch für alle psychischen Krankheiten, dass diese von einem Arzt oder einer Ärztin als unerwartet eingestuft werden müssen, damit ein versicherter Rücktrittsgrund vorliegt. Die Voraussetzungen entsprechen denen, die bei jeder anderen Erkrankung auch gelten: sollte die Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung bzw. vor Abschluss der Versicherung bereits behandelt worden sein, besteht kein Versicherungsschutz.

Schwere psychische Erkrankung

Der Nachweis, dass die Erkrankung nicht nur unerwartet, sondern auch schwer ist, kann durch verschiedene Belege erfolgen. Die erkrankte Person hat die Möglichkeit, einer der folgenden Unterlagen nach Meldung des Schadens bei uns einzureichen. Natürlich stellen wir Ihnen in solchen Fällen die passenden Formulare zur Verfügung.

Eine psychische Erkrankung gilt dann als schwer, wenn der gesetzliche oder private Krankenversicherungsträger eine ambulante Psychotherapie genehmigt oder [die Erkrankung] durch [ein] Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen wird oder eine stationäre Behandlung erfolgt. (AVB TP Reise)

Bestehende Erkrankungen und Kontrolluntersuchungen

Auch wenn Sie an einer dauerhaften oder chronischen Erkrankung leiden, können Sie dennoch unseren Reiserücktritt bei Krankheit in Anspruch nehmen. Versicherungsschutz besteht immer dann, wenn es sich bei der Behandlung der Grunderkrankung lediglich um eine Kontrolluntersuchung handelt. Die oben erläuterte Frist von sechs Monaten greift hier also nicht. Was zählt als Kontrolluntersuchung? Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Feststellung der aktuellen Gesundheitssituation eines Patienten bzw. einer Patientin:

Beispiele für eine Kontrolluntersuchung
Überprüfung des Blutzuckerspiegels bei bekanntem Diabetes
Regelmäßige Untersuchung von therapierten Krebspatienten*innen
Kontrolle des Blutdrucks bei diagnostizierter Hypotonie

Sollten Sie sich bei einer Kontrolluntersuchung unsicher sein, können Sie natürlich jederzeit mit unserem Schadenservice in Kontakt treten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Dort können Sie das weitere Vorgehen genau besprechen, damit der Reiserücktritt bei Krankheit auch in diesen Fällen kein Problem darstellt.

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Unser fairer Hinweis: Nicht jedes Risiko kann im Rahmen eines Reiserücktritt bei Krankheit abgedeckt werden. Auch bei uns gibt es (bedingungsgemäß) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Eine genaue Auflistung aller Risiken und Ausschlüsse finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum jeweiligen Reiseversicherungstarif.

  • Sollten aufgrund von Kriegsereignissen, Flugzeugunglücken, innere Unruhen oder Terrorangriffen eine psychische Reaktion auftreten, die den Urlaub für Sie nicht mehr möglich macht, besteht hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen des Reiserücktritt bei Krankheit.
  • Erkrankungen, die in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung behandelt wurden, gelten nicht als unerwartet. Demnach sind diese Fälle nicht versichert.
  • Sollten Sie aufgrund von Verlust, einer Beschädigung oder einer Erneuerung medizinischer Hilfsmittel (Sehhilfen, orthopädische Anfertigungen etc.) nicht mehr reisefähig sein, besteht hier ebenfalls kein Versicherungsschutz.

Reiserücktritt bei Krankheit: Welche Unterlagen sind nötig?

Sie müssen den Reiserücktritt bei Krankheit in Anspruch nehmen? Keine Sorge! Wir stellen Ihnen alle notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung. Grundsätzlich müssen Sie uns nachweisen, welche Erkrankung zur Absage der Reise geführt hat. Bei Meldung Ihres Schadens – übrigens ganz einfach möglich über unser Formular zur elektronischen Schadenmeldung – bekommen Sie die Unterlagen per E-Mail zugestellt. Darunter finden Sie auch unsere Ärztliche Bescheinigung.

Diese legen Sie dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin vor. Unsere Ärztliche Bescheinigung können Sie aber nicht nur zur Meldung der eigenen Erkrankung nutzen. Auch zur Bescheinigung einer Schwangerschaft oder bei einer Erkrankung einer verwandten Person findet das Formular Anwendung. Die ausgefüllte und vom Arzt bzw. der Ärztin unterschriebene Bescheinigung schicken Sie dann mit den Reiseunterlagen einfach per Post oder per E-Mail an uns zurück.

Was ist im Falle eines Reiseabbruchs bei Krankheit?

Versicherungsschutz besteht aber nicht nur für den Reiserücktritt bei Krankheit. Sollten Sie eine Reise bereits angetreten haben, können Sie aufgrund einer Erkrankung auch von unserer Reiseabbruchversicherung profitieren. Zusätzliche Rückreisekosten, Neubuchungen und der entgangene Urlaub wird von uns ersetzt. Aber Achtung: Zum Nachweis Ihrer Erkrankung auf Reisen ist es unbedingt notwendig, ein Attest eines Arztes bzw. einer Ärztin vom Urlaubsort mitzubringen. Nur so können Sie nachweisen, dass Sie während der Reise bereits erkrankt waren. Ein Attest, dass Sie sich erst in Deutschland ausstellen lassen, genügt leider nicht.

Sicherheit Ihrer medizinischen Unterlagen

Alle Nachweise, die Sie für einen Reiserücktritt bei Krankheit benötigen, beinhalten sensible, persönliche Daten. Dabei geht es nicht nur um Adress- oder Geburtsdaten, sondern um medizinische Details. Daher legen wir größten Wert auf den professionellen und sicheren Umgang mit Ihren ärztlichen Unterlagen. Sobald Sie uns medizinische Daten wie zum Beispiel Ärztliche Bescheinigungen, Entlassungsberichte aus Klinken, Nachweise der Arbeitsunfähigkeit oder ähnliches zusenden, werden diese nach den höchsten Maßstäben des Datenschutzes bearbeitet.

Zugang zu den ärztlichen Unterlagen haben nur die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen im Schadenservice. Postalische und elektronische Unterlagen werden auf gesicherten Servern und in verschließbaren Schränken aufbewahrt. Weder senden wir unbefugten Personen Unterlagen zu, noch können Dritte diese einsehen. Ist die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren abgelaufen, werden die Unterlagen von uns unleserlich gemacht und fachgerecht durch speziell geschulte Firmen und Personal entsorgt. Sie sehen also: Ihre Unterlagen sind bei uns stets in guten Händen!