Reiseabbruch bei Todesfall

Der Reiseabbruch bei Todesfall ist ein wichtiger Bestandteil der Reiseversicherung. Sie sind gerade mit Ihre Familie auf Reisen, als Sie die Nachricht erreicht, dass ein Angehöriger verstorben ist. Was nun? Natürlich möchten Sie den Urlaub beenden und schnell nach Hause zurückkehren. Der Reiseschutz von TravelProtect ist für diesen Fall bestens aufgestellt. Wir übernehmen die Kosten Ihrer Heimreise und des nicht mehr genutzten Urlaubs, damit Sie sich nicht auch noch mit dem finanziellen Verlust befassen müssen.

Was ist überhaupt eine Reiseabbruchversicherung?

Die Reiseabbruchversicherung bietet Ihnen dann Versicherungsschutz, wenn Sie eine Reise außerplanmäßig beenden müssen. Zu den erstattungsfähigen Leistungen gehören zum Beispiel zusätzliche Rückreisekosten oder Umbuchungsgebühren. Auch der entgangene Urlaub wird von uns ersetzt. Neben der unerwartet schweren Erkrankung oder nach einer Unfallverletzung ist der Reiseabbruch bei Todesfall einer der häufigsten Gründe, aus denen eine Reise vorzeitig beendet werden muss. Wir wollen Ihnen nun genau erläutern, in welchen Sterbefällen der Reiseabbruchschutz greift, welche Kosten durch uns erstattet werden und wann der Reiseversicherer nicht leisten kann.

Wann ist der Reiseabbruch bei Todesfall versichert?

Grundsätzlich ist der Tod eines Angehörigen Ihrer Familie immer als unerwartetes Ereignis mitversichert. Das gilt auch dann, wenn der bzw. die Verstorbene vor Reisebeginn bereits schwer erkrankt war oder in einem Alters- oder Pflegeheim gelebt hat. Auch wenn mit einem baldigen Tod zu rechnen war, können Sie eine Reise antreten und im Notfall auf unsere Kosten hin abbrechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der oder die Angehörige in einem Hospiz aufgenommen oder eine Behandlung eingestellt wurde.

Der Vater meiner Frau war unserem Reisebeginn schon nicht mehr bei bester Gesundheit. Da wir uns aber schon so lange auf den Urlaub gefreut haben, sind wir dennoch los. Leider verstarb mein Schwiegervater, während wir im Urlaub waren. Wir haben dann den nächsten Rückflug nach Deutschland gebucht, um alles zu organisieren. Nach der Beerdigung haben wir die Kosten dann bei der Reiseversicherung eingereicht. Sogar die Bahnfahrt vom Flughafen haben wir zurückbekommen.

Bei einem Reiseabbruch bei Todesfall reichen Sie uns daher auch keine medizinischen Unterlagen ein, sondern lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde und einen Nachweis über die Verwandtschaft zum bzw. zur Verstorbenen. In manchen Fällen muss auch ein Erbschein eingereicht werden. Die eventuelle medizinische Vorgeschichte oder Vorerkrankungen bleiben im Schadenfall unberücksichtigt.

Reiseabbruch bei Todesfall - wichtiger Bestandteil des Reiseschutzes
Reiseabbruch bei Todesfall – wichtiger Bestandteil des Reiseschutzes

Welche Familienmitglieder gehören zum Reiseabbruchschutz?

Zunächst müssen die so genannten Risikopersonen von den versicherten Personen unterschieden werden. Versicherte Personen sind diejenigen, die namentlich auf dem Versicherungsschein vermerkt sind. Darüber hinaus gehören zu den Risikopersonen die Angehörigen der eigenen Familie. Alle Personen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt werden, können einen versicherten Reiseabbruch auslösen. Dazu zählen:

Versicherte Risikopersonen: Reiseabbruch bei Todesfall
Lebensgefährten, Lebenspartnerschaften mit gleichem Wohnsitz und Eheleute
Eltern, Schwiegereltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Großeltern
Kinder, Geschwister, Enkel, Adoptivkinder & Pflegekinder
Tanten, Onkel, Nichten und Neffen

Es finden aber auch Betreuungspersonen Berücksichtigung für den Reiseabbruch bei Todesfall. Das bedeutet, dass auch dann der Reiseschutz besteht, wenn sich der Sterbefall auf eine Betreuungsperson eines Angehörigen bezieht. Betreuungspersonen sind diejenigen, die Ihre mitreisenden oder nicht mitreisenden minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Verwandten offiziell betreuen.

Mitreisende Personen: Sie haben Ihre Reise auf einer Buchungsbestätigung für maximal sechs andere Personen (davon maximal vier Erwachsene) gebucht? Dann können zusätzlich Ihre Mitreisenden sowie deren Verwandte einen Versicherungsfall auslösen. Diese Begrenzung gilt nicht für mitreisende versicherte Personen im Familientarif.

Todesfall einer versicherten Person auf Reisen

Grundsätzlich gilt unser Reiseabbruch bei Todesfall auch dann, wenn eine versicherte Person am Urlaubsort verstirbt. Die Kosten für den Reiseabbruch der übrigen reisenden und versicherten Personen können erstattet werden. Dazu gehören die Gebühren für die vorzeitige Rückreise ebenso wie für eine Verlängerung des Aufenthalts. Der Nachweis des Todesfalls erfolgt hier im Übrigen ebenfalls durch ein amtliches Dokument.

Aber Achtung: Die Kosten für die Überführung der sterblichen Überreste können nicht im Rahmen der Reiseabbruchversicherung übernommen werden. Diese Gebühren werden ausschließlich von der Reisekrankenversicherung erstattet. Sollten Sie dieses Risiko ebenfalls versichern wollen, dann empfehlen wir Ihnen den Abschluss unseres Jahres-Reisepakets VIP.

Welche Ausschlüsse gibt es?

Unser Reiseabbruch bei Todesfall sichert sie in den meisten Fälle ab, so dass Sie die zusätzlichen Kosten ersetzt bekommen. Allerdings können auch wir nicht in jedem denkbaren Schadenfall Ersatz leisten. Daher schließen wir folgende Risiken im Rahmen unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus:

Nicht versicherte Ereignisse im Reiseabbruch bei Todesfall
Todesfall aufgrund eines Suizids einer versicherten Person oder einer Risikoperson.
Todesfall, der im Zusammenhang mit einer Straftat steht.
Todesfall von Personen, die nicht zum Risikokreis gehören (Freunde, enge Bekannte etc.)

Wie wird der Schadenfall gemeldet?

Sollte der Ernstfall eintreten und Sie müssen eine Reise abbrechen, dann genügt es in aller Regel, wenn Sie den Schaden nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland bei uns melden. Dennoch gibt es einige Dinge, die Sie beachten sollten, wenn es zu einem Reiseabbruch bei Todesfall kommen sollte. Grundsätzlich können Sie sich natürlich bei Fragen oder Probleme an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schadencenter wenden. Sie erreichen uns telefonisch (0931 30 42 98 04) oder per E-Mail (schaden@travelprotect.de). Wir freuen uns auf Ihren Anruf und Ihre Nachricht.

  • Lassen Sie sich für alle Leistungen, die nun zusätzlich genutzt werden müssen, eine Quittung oder einen Zahlnachweis ausstellen. Wir können nur dann Kosten erstatten, wenn diese belegt sind. Dies gilt zum Beispiel auch für Taxi- oder anderweitige Fahrtkosten, Verpflegungskosten etc.
  • Müssen Sie aufgrund einer Erkrankung abbrechen, dann sollten Sie auf jeden Fall ein ärztliches Attest vom Urlaubsort einholen. Ein Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt kann mit Schwierigkeiten verbunden sein. Ohne Nachweis einer Erkrankung können wir den Schadenfall nicht regulieren.