Leistungen bei Reiseabbruch

Jede Reiseversicherung, die wir Ihnen anbieten, beinhaltet eine kostenfreie Reiseabbruchversicherung. Der Reiseabbruchschutz kommt immer dann zum Einsatz, wenn Sie Ihren Urlaub außerplanmäßig beenden müssen. Dabei gibt es eine Vielzahl an Gründen, warum eine Reise nicht fortgeführt werden kann. Wir wollen Ihnen nun die wichtigsten Leistungen bei Reiseabbruch vorstellen und erläutern.

Welche Risiken deckt der Reiseabbruchschutz ab?

Die Reiseabbruchversicherung deckt die finanziellen Risiken ab, wenn ein bereits begonnener Urlaub nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Aber welche sind das? Wir wollen Ihnen nun die einzelnen versicherten Leistungen bei Reiseabbruch mit Beispielen vorstellen und ein wenig erläutern. Sollten Sie Fragen rund um die versicherten Risikofälle haben oder möchten Sie einen Schadenfall melden, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns ganz einfach telefonisch (0931 / 30 42 98 00) oder per E-Mail.

Die vorzeitige Abreise vom Urlaubsort

Dies Aufgabe des Urlaubs ist der häufigste Fall eines Reiseabbruchs. Die ursprünglich gebuchte Reise muss vor dem eigentlichen Ende abgebrochen werden. Welche Kosten können in so einem Fall entstehen und was wird im Rahmen der Leistungen bei Reiseabbruch erstattet? Hierzu ein kleines Beispiel:

Familie A. bucht einen 14tägigen Aufenthalt in einer Pension in den bayerischen Alpen zu einem Reisepreis von insgesamt 2.500 Euro. Die Anreise wurde mit der Bahn vorgenommen. Nach einer Woche muss der Urlaub abgebrochen werden. Familie A. bucht ein neues Bahnticket für 150 €. Die Kosten werden nach Rückkehr bei uns eingereicht.

Nach Prüfung des Reiseabbruchgrunds erstatten wir die Kosten der zusätzlichen Rückreise, in unserem Beispiel also 150 Euro. Dazu kommt noch der nicht mehr genutzte Urlaub, da Familie A. nach der Hälfte der Reisezeit nach Hause zurückkehren mussten. Zusätzlich zu den Fahrtkosten werden also 1.250 Euro Reisekosten ausgezahlt.

Unsere Leistungen bei Reiseabbruch
Unsere Leistungen bei Reiseabbruch

Leistungen bei Reiseabbruch: verlängerter Aufenthalt

Nicht nur die vorzeitige Rückreise, sondern auch die Verlängerung des Urlaubs zählt zu unseren wichtigen Leistungen bei Reiserücktritt. Neben der zusätzlichen Gebühren für die spätere Heimfahrt sind auch die Kosten für die verlängerte Unterbringung versichert. Aber Achtung: handelt es sich hierbei um medizinische Kosten, wie zum Beispiel bei einem stationären Klinikaufenthalt, zählt dies nicht zu den Leistungen bei Reiseabbruch.

Familie B. wollte nach einem einwöchigen Aufenthalt an der italienischen Riviera nach Hause fliegen. Aufgrund einer Erkrankung konnte der Rückflug nicht angetreten werden. Erst zwei Tage später war die Familie „fit to fly“. Die Übernachtungskosten beliefen sich auf 150 Euro, die Umbuchung des Flugs auf 300 Euro. Zusätzlich entstanden Verpflegungskosten in Höhe von 70 Euro.

Wir erstatten in diesem Beispiel die zusätzlichen Übernachtungskosten in Höhe von 150 Euro und natürlich die Umbuchungsgebühren des Flugs. Eine Übernahme der Verpflegungskosten ist aber nicht möglich, da diese sich um keine zusätzlichen Reisekosten handeln. Die Familie B. erhält von uns also insgesamt 450 Euro als Erstattung.

Unterbrechung einer Rundreise

Einen Sonderfall stellt eine Unterbrechung einer Reise dar, die normalerweise nicht versichert ist. Versicherungsschutz im Rahmen der Leistungen bei Reiseabbruch besteht aber, wenn es sich um eine gebuchte (und geführte) Rundreise handelt. Wenn die Unterbrechung dann aus versichertem Grund besteht, dann können Sie zum Beispiel folgende Kosten bei uns einreichen.

Familie C. macht eine Rundreise durch China. Herr C. erleidet eine Erkrankung, die zwei Tage auskuriert werden muss. Die Reisegruppe ist inzwischen aber zur nächsten Stadt weitergefahren. Als es ihm besser geht, bucht er mit seiner Frau einen Zug und reist der Gruppe nach. Die Kosten des Zugtickets belaufen sich auf 75 Euro.

Da es sich hier um eine gebuchten Rundreise handelt, würden wir die Kosten, die durch die Nachreise zur Gruppe entstanden sind, ersetzen. Auch hier gilt: die Kosten, die eventuell bei einer medizinischen Behandlung entstanden sind, müssen bei einer Reisekrankenversicherung eingereicht werden (sofern eine besteht). Die Leistungen bei Reiseabbruch umfassen diese nicht.

Wann greift die Reiseabbruchversicherung?

Wir haben Ihnen jetzt vorgestellt, welche Kosten der Reiseabbruchschutz übernimmt. Doch wann greift dieser überhaupt. Welche Risiken des Alltags sind bei der TravelProtect Reiseversicherung abgedeckt? Wir haben Ihnen die wichtigsten Leistungen zusammengestellt.

Leistungen bei Reiseabbruch: Krankheit

Der häufigste Grund einer Reiseabsage (oder einer Verlängerung) ist eine unerwartet schwere Erkrankung. Sollten Sie also im Urlaub krank werden und ein am Urlaubsort aufgesuchter Arzt bzw. Ärztin die Fortführung der Reise nicht empfehlen, können Sie diese abbrechen. Unerwartet ist eine Erkrankung immer dann, wenn diese sechs Monate vor Reisebuchung bzw. vor Abschluss der Versicherung nicht bereits behandelt wurde.

Um die Leistungen bei Reiseabbruch in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich ein entsprechendes Attest am Urlaubsort ausstellen lassen. Dieses kann von einem niedergelassenen Arzt/Ärztin oder in einem Krankenhaus erstellt werden. Denken Sie daran, dass eine nachträgliche Feststellung einer Krankheit nur bedingt möglich ist. Sie sollten daher nicht erst nach Ihrer Rückkehr in Deutschland zum Arzt gehen.

Die Möglichkeit des Reiseabbruchs gilt aber auch dann, wenn eine Risikoperson, d.h. ein Familienangehöriger erkranken sollte und Ihre Anwesenheit zu Hause notwendig ist. Als Nachweis genügt dann natürlich eine Ärztliche Bescheinigung vom Heimatort (diese stellen wir Ihnen im Schadenfall zur Verfügung).

Todesfall in der Familie

Neben der unerwartet schweren Erkrankung ist der Sterbefall innerhalb der eigenen Familie einer der wichtigsten Leistungen bei Reiseabbruch. Wir übernehmen die Kosten der Rückreise, falls ein Familienmitglied verstirbt und Sie den Urlaub daraufhin abbrechen möchten. Beachten Sie aber, dass allein der Termin zur Beerdigung keinen versicherten Grund darstellt, sondern nur der Todesfall an sich.

Übrigens: Der Todesfall wird von uns immer als unerwartetes Ereignis angesehen, selbst wenn eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung vorausgegangen ist. Versicherungsschutz besteht, wenn es sich bei der bzw. dem Verstorbenen um ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades handelt. hierzu zählen unter anderem:

Versicherte Risikopersonen im Todesfall
Partner/in, Lebensgefährte/in, Eheleute
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Pflege- und Adoptiveltern
Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Pflege- und Adoptivkinder
Tanten, Onkel, Nichten und Neffen

Schaden am Eigentum

Zu den Leistungen bei Reiseabbruch gehört der (erhebliche) Schaden an Ihrem Eigentum. Der Schaden kann durch Feuer, Elementarereignisse oder durch eine Straftat eines Dritten, wie Sachbeschädigung oder Einbruch, ausgelöst werden. Als Nachweis benötigen wir dann entsprechende Dokumente, die die Art und Höhe des Schadens nachweisen. Bei einem Reiseabbruch muss der Schaden jedoch so erheblich sein, dass eine vorzeitige Rückkehr unerlässlich ist. Auch die Verhinderung von weiteren Schadensereignissen zählt hierzu. Die Reiseabbruchversicherung übernimmt dann nach Prüfung der Sachlage die Kosten, wenn das Ereignis versichert ist.

Sonderfall: Corona

Sollten Sie sich, eine versicherte Person oder ein Angehöriger zu Hause mit dem Corona-Virus anstecken, so besteht Reiseabbruchschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie symptomlos erkranken oder sich sogar nach der vollständigen Impfung infizieren sollten. Wir haben auf die angespannte Situation in Deutschland und im Rest der Welt reagiert! Mit unserem Zusatzschutz COVID können Sie bisherigen die Leistungen bei Reiseabbruch noch einmal erweitern! Im Falle einer angeordneten Quarantäne übernehmen wir zum Beispiel die Kosten für den verlängerten Aufenthalt.

Sonderfälle bei der Reiseabbruchversicherung

Neben den bisher erläuterten, häufigen Leistungsfällen, kommen noch einige Sonderfälle hinzu. Auch wenn diese tendenziell seltener vorkommen, sind sie dennoch Bestandteil unseres umfassenden Leistungsspektrums und ergänzen die üblichen Reiseabbruchgründe. Darunter zählen unter anderem folgende Risiken.

Bruch einer Prothese

Sollte sich eine Prothese, die Sie im oder am Körper tragen, lockern oder brechen, können Sie eine Reise vorzeitig beenden. Dies ist vor allem dann möglich, wenn eine Fortführung der Reise aus medizinischen Grund nicht mehr möglich ist. Wenden Sie sich am Urlaubsort einfach an den nächstgelegenen Arzt bzw. nächstgelegene Ärztin, um ein entsprechendes Attest zu erhalten.

Diebstahl von Reisedokumenten

Wenn Ihnen während des Urlaubs wichtige Reisedokumente gestohlen werden, dann können Sie den Urlaub auf unsere Kosten hin verlängern. Die Reiseabbruchversicherung übernimmt dann die weiteren Übernachtungskosten und die Gebühren für die Rückreise, bis Sie Ihre Ersatzdokumente erhalten haben. Aber Achtung: Bei den entwendeten Unterlagen muss es sich um Papiere handeln, ohne die eine Ausreise nicht möglich ist.

Dazu zählen zum Beispiel der Pass bzw. der Reisepass, nicht aber die Kreditkarte oder der Führerschein. Sie haben bei uns auch eine Reisegepäckversicherung? Sehr gut! Dann können Sie sogar die Kosten für eine Neuausstellung von Dokumenten bei uns zur Erstattung einreichen. Sie sind noch nicht versichert? Kein Problem! Sie können die Reisegepäckversicherung als Bestandteil unserer Jahres-Reiseversicherung im Paket online buchen.

Keine Leistungen bei Reiseabbruch

Auch wenn unser Spektrum der Leistungen bei Reiseabbruch sehr groß ist, können auch wir nicht jeden Schadenfall übernehmen und die Kosten an Sie erstattet. Kein Versicherungsschutz (im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) besteht bei folgenden Risiken bzw. Ereignissen.

Nicht versicherte Leistungen bei Reiseabbruch
Sollten Sie eine Reise aufgrund einer Erkrankung abbrechen, ohne zuvor am Urlaubsort einen Arzt bzw. eine Ärztin aufgesucht zu haben, kann keine Erstattung erfolgen.
Bei einem Todesfall einer nahestehenden Person, die nicht zum oben genannten engeren Familienkreis gehört, besteht kein Versicherungsschutz.
Ein vorzeitige Aufgabe der Reise wegen Auftretens einer Suchterkrankung inklusive Entzugserscheinungen sind nicht Bestandteil der Leistungen bei Reiseabbruch.