Reiserecht (Teil 2) – Pauschalreisen

Die Urlaubsbuchung soll einfach und schnell sein? All inclusive ist euer Reise-Motto? Ihr habt außerdem keine Lust stundenlang nach Flügen, Hotels und Aktivitäten zu suchen? Dann ist eine Pauschalreise genau das Richtige für euch. Aber was, wenn die Reise nicht das einlöst, was sie versprochen hat? Was macht ihr bei offensichtlichen Mängeln am Urlaubsort? Welche Rechte und Ansprüche ihr gegenüber den Reiseveranstaltern habt, wollen wir euch jetzt in unserem neuen Teil zum Reiserecht vorstellen.

Was ist eine Pauschalreise?

Bevor wir euch im Detail über die gesetzlichen Möglichkeiten informieren, sollten wir zuerst die wichtigste Frage klären. Was ist eine Pauschalreise? Dafür gibt es eine gute Definition. Es handelt sich nämlich dann um eine Pauschalreise, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind.

  1. Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei Reiseleistungen, die zusammengefasst gebucht wurden. Klassisches Beispiel wäre hier etwa eine Flugbuchung zusammen mit einem Hotel. Dazu kann dann noch ein Transfer zum Flughafen gehören, Ausflüge, Verpflegung etc.
  1. Ein Sonderfall sind (Kurz-) Reisen mit Veranstaltungen. Bucht ihr zum Beispiel zu einer Eintrittskarte eine weitere (touristische) Leistung, dann handelt es sich insgesamt wieder um eine Pauschalreise, sofern die Tickets bzw. Eintrittskarten mindestens 25% des gesamten Reisepreises ausmachen.
  1. Seit der EU-Pauschalreiserichtlinie vom 1. Juli 2018 wurden die Maßgaben auch auf Online-Angebote hin erweitert. Bucht ihr zwei oder mehr Bestandteile über ein einzelnes Buchungsportal und generiert dadurch am Schluss eine Gesamtzahlung, dann handelt es sich ebenfalls um eine Pauschalreise.

Die Definition, wann ein Pauschalarrangement vorliegt, ist relativ wichtig, weil sich eure gesetzlichen und rechtlichen Möglichkeiten dadurch deutlich erweitern. Egal ob ein Reisemangel vorliegt oder ihr euren Urlaub gar nicht erst antreten könnt. Als Pauschalreisende*r steht ihr hier viel besser da als bei individuell gebuchten Reisen. Aber in welchen Fällen könnt ihr nun tätig werden?

1. Der Reiseveranstalter ist pleite

Ihr habt euren Urlaub komplett bezahlt und die Vorfreude ist groß – und dann meldet der Reiseveranstalter urplötzlich und unerwartet Insolvenz an. Was passiert dann mit eurer Reise? Wer kommt für die Kosten auf? Bekommt ihr euer Geld zurück? Jede Pauschalreise muss mit dem so genannten Reisesicherungsschein abgesichert werden. Dieser regelt das (finanzielle) Vorgehen, wenn es zu Zahlungsschwierigkeiten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten beim Anbieter einer Reise kommt.

Der Reisesicherungsschein ist im Reiserecht ein Sicherungsschein, der bei zu Gunsten des Reiseveranstalters getätigten Vorauszahlungen oder Anzahlungen für Pauschalreisen eine Absicherung des Reisenden durch Kreditinstitute oder Versicherungen nachweist.

Wikipedia, Begriff „Reisesicherungsschein“, abgerufen am 27.11.2020

Im Klartext: Das Geld, das ihr dem Veranstalter für einen Urlaub gegeben habt, muss dieser über eine Versicherung oder eine Bank schützen lassen. Sollte dann der Reiseveranstalter pleite sein, könnt ihr über den Reisesicherungsschein eure Kosten (in der Regel beim Insolvenzverwalter) geltend machen. Im Grunde habt ihr zunächst einen gesetzlichen Anspruch auf eine vollständige Erstattung des Reisepreises. Wenn aber nicht mehr genügend Kapital beim Veranstalter vorhanden ist, um jedermanns Ansprüche zu erfüllen, kann auch eine prozentuale Rückzahlung in Frage kommen. Wie hoch die ist, könnt ihr nur beim Insolvenzverwalter erfahren. Auch jeden Fall solltet ihr aber eure Ansprüche zeitnah geltend machen. In der Regel könnt ihr das online erledigen. Die Reiseveranstalter stellen oft über deren Webseite die nötigen Informationen und Formulare bereit. Mit viel Glück und ein wenig Ausdauer bei der Wartezeit bekommt ihr euer Geld zurück.

2. Die Reise kann nicht mehr stattfinden

Seit Ausbruch der weltweiten Corona-Pandemie ist eine abgesagte Reise zum Problem von tausenden Urlauberinnen und Urlaubern geworden. Egal ob Kreuzfahrt, Schiffsreise oder Flugreise – kaum ein Urlaub konnte noch so begonnen werden, wie er geplant war. Auch hier habt ihr als Pauschalreisende bzw. Pauschalreisender eine ganze Reihe an Möglichkeiten, um an eure Reisekosten zu kommen. Das gilt natürlich auch dann, wenn die Reise aus einem anderen Grund nicht stattfinden sollte, etwa wenn nicht genug Teilnehmer zusammen kommen.

Wenn der Reiseveranstalter eine Reise von sich aus absagt, dann habt ihr auf jeden Fall Anspruch auf Erstattung der gesamten Reisekosten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Absage aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt. Nach § 651h BGB müsste das Geld sogar innerhalb von 14 Tagen bei euch sein. Ihr solltet hier aber aufgrund der zahlreichen Anfragen (gerade wegen Corona) etwas mehr Geduld aufbringen. Viele Reiseveranstalter bieten euch auch eine kostenlose Umbuchung oder sogar einen Gutschein an. Ihr müsst auf diese Angebote aber nicht eingehen, sondern könnt auf eine Erstattung des Reisepreises bestehen. Besonders vorsichtig solltet ihr bei Gutscheinen sein: diese sind nicht mehr gegen eine mögliche Insolvenz gesichert. Geht der Veranstalter pleite, ist der Gutschein ebenfalls weg.

3. Die Reise hat Mängel

Ihr seid nun endlich im Urlaub, aber plötzlich ist der Strand nicht mehr frei, der Hotelpool schmutzig, das Essen furchtbar und euer Zimmer gleicht einer Baustelle. Was nun? Wo könnt ihr reklamieren oder an wen solltet ihr euch wenden, wenn der Urlaub so gar nicht nach euren Vorstellungen zu laufen scheint Grundsätzlich muss der Reiseveranstalter alles das einhalten, was er in seinem Reisekatalog oder bei Buchung versprochen bzw. in Aussicht gestellt hat. Seid ihr dann unzufrieden mit der Reise, sollte ihr euch zunächst an den Veranstalter selbst bzw. an dessen Reiseleitung wenden und genau berichten, was euch unangenehm aufgefallen ist.

Der Veranstalter muss dann (in einer bestimmten Frist) den Reisemangel entsprechend beheben. Bedenkt aber, dass der Reiseleitung natürlich auch die Möglichkeit gegeben werden muss, euch zu helfen. Habt ihr zum Beispiel ein Strandhotel gebucht, werdet aber 10km im Landesinneren untergebracht, kann der Veranstalter das Hotel nicht ans „Meer zaubern“. Hier wäre eine Umbuchung in ein Hotel in strandnähe eine mögliche Lösung. Sollte der Reisemangel so groß sein, dass ihr die Reise gar nicht mehr fortsetzen könnt, muss euch der Reisepreis anteilig oder sogar ganz erstattet werden. Hierzu habt ihr das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Übrigens: Sieht der Reisevertrag eine Rückreise vor, dann muss der Veranstalter diese Rückreise auch dann mit euch durchführen, wenn ihr den Vertrag vorzeitig gekündigt habt.

Fazit

Wenn also eure Reise nicht stattfinden sollte oder wegen Mängel nicht die erhoffte Erholung gebracht hat, so müsst ihr euch nicht mit Entschuldigungen zufrieden geben. Wendet euch schnell und direkt an den Veranstalter und fordert eure Rechte ein. Die meisten Anbieter sind gut und einfach zu erreichen und kommen ihren Pflichten nach. Für die ganz schwierigen Fälle bleibt für euch immer auch der Gang zum Verbraucherschutz, zum Ombudsmann oder zum Anwalt bzw. zur Anwältin.