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Reiseabbruchversicherungen von TravelProtect

Der Urlaub hat kaum begonnen, da wird die Oma krank, die zu Hause auf die  Kinder aufpasst. Der erste Urlaub ohne Kind ist damit nach drei Tagen zu Ende.

Zusätzlich zur Enttäuschung kostet auch noch der Rückflug viel Geld. Hinzu kommen die Kosten für den Urlaub, dier jetzt teilweise nicht mehr genutzt werden kann. Aber davor gäbe es Schutz: Eine Reiseabbruchversicherung bzw. eine sogenannte Urlaubsgarantie.

Mitten im Urlaub das Drama: Unfall, Arm gebrochen oder noch schwerere Erkrankung. Selbst wer für solche Fälle krankenversichert ist, bekommt vom Veranstalter einer gebuchten Reise keinen Cent zurück. Der Schutz einer Reiseabbruchversicherung federt in solchen Fällen zumindest den finanziellen Schaden ab. Doch gerade beim Reiseabbruch gibt es oft ein ganz böses Erwachen. Wer nämlich gutgläubig annimmt, den Restwert einer Pauschalreise, den Rückflug und auch sonst alle Kosten ersetzt zu bekommen, der könnte ungläubig den bald eintreffenden Brief seiner Versicherung lesen. Der Schutz einer Abbruchversicherung für die Reise umfasst standardmäßig nämlich nur die Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückreise entstehen. „Angebrochene“ Pauschalreisen werden nur bei wenigen Anbietern anteilig erstattet. Bei der TravelProtect Reiseversicherung ist er allerdings sogar kostenfrei in der standardmäßigen Reiserücktrittsversicherung enthalten. Ein großer Pluspunkt dieser Reiseversicherung. Bei anderen Anbietern muss dieser versicherungsschutz oft als teure "Urlaubsgarantie" zusätzlich vereinbart werden.

Wer den Schutz einer Reiseabbruchversicherung haben will, sollte sich also sehr genau informieren. Die genauen Bedingungen stehen im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Juristendeutsch. Wer ganz sicher gehen will, sollte genau und konkret schriftlich anfragen, welche Fälle wie versichert sind und welche nicht. Das sollte man sich dann auch schriftlich geben lassen - E-Mail ist dabei ausreichend.

Einige Anbieter bieten den Schutz einer Abbruchversicherung nur in Kombination mit einer Reise-Rücktrittversicherung an, andere auch solo. Versichert sind in der Regel Ereignisse, die auch im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung abgesichert sind. Das Fortsetzen der Reise muss „unzumutbar“ sein. Eine bloße Unterbrechung der Reise ( z.B. die krankheitsbedingte Nicht-Teilnahme an einem Landgang während der Kreuzfahrt) fallen nicht unter den Schutz einer Abbruchversicherung für die Reise, auch nichts, was der Veranstalter zu verantworten hat oder wofür dieser haften muss.

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