

- Reisekrankenversicherung - Herzinfarkt
- Reisebüros müssen nicht über Visaregelungen aufklären
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseunterbrechung kein versicherter Reiseabbruch
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartete Verschlechterung einer Krankheit
- Reiserücktrittsversicherung - Stornierungspflicht bei Erkrankung
- Reiserücktrittsversicherung - Flugangst - Flughafenarzt
- Reiseabbruchversicherung - Datum Arztattest
- Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall
- Reiserücktrittsversicherung - Rückfall bei Lungenentzündung
- Keine Reisepreisminderung bei Flugzeitänderung
- Reiserücktrittsversicherung - Reisestornierung bei Vorerkrankung Rückenschmerzen
- Hotelbewertungen aus dem Internet sind als Beweismittel vor Gericht nicht geeignet
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartet schwere Erkrankung - Schilddrüsenüberfunktion
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartet schwere Erkrankung - Depression
- Reiseabbruchversicherung - unerwarrtet schwere Erkrankung - Diarrhea resolved
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseunterbrechung
- Reiserücktrittsversicherung - Kündigung Arbeitgeber
- Reiserücktrittsversicherung - Flugangst
- Kein Reisemangel - Alkohol an Jugendliche
- Reiserücktrittsversicherung - unverzügliche Stornierung Aneurysma
- Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur
- Reiserücktrittsversicherung - Selbstbehalt
- Reiserücktrittsversicherung - Sofortige Stornierungspflicht bei Erkrankung
- Reiserücktrittsversicherung - Schwangerschaft
- Reiserücktrittsversicherung - Risiko von Genesungsprognosen
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Urteile zum Reiserecht
Reiserücktrittsversicherung - unerwartete Verschlechterung einer Krankheit
In den AVB der Reiseversicherung die der VN abgeschlossen hat, bestand Versicherungsschutz nur für "unerwartet schwere Erkrankungen und nicht auch für eine "unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung während der Dauer des Versicherungsschutzes" ( diese Variante bietn einge Reiseversicherungsanbieter an).
Wenn die schwere Erkrankung ( hier:Makula Ödem) bereits bei Abschlussder RRV vorhanden war und sich der VN deshalb in andauernder ärztliche Behandlung befand, während der er mit Spritzen behandelt wurde, ändert auch ein erst nach Abschluss der Reiseversicherung notwendig werdender operativer Eingriff nichts daran, dass ein Versicherungsfall nicht vorliegt.
Dieses Risiko ist nicht im Rahmen einer Reiserücktrittkostenversicherung versichert. Anders wäre die Entscheidung ausgefallen, wenn der VN einen versicherer mit den anderen AVB gewählt hätte.
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Die Bayerischen Beamten Versicherungen ( BBV ) wurden 1902 gegründet. Zur BBV Gruppe gehört u.a. auch die Bayerische Beamten Versicherung AG als Schadenversicherung im Personenbereich. Die BBV Gruppe verwaltet über 900.000 Versicherungsverträge Zahlreiche Innovationspreise aus den letzten Jahren belegen Zukunftsorientierung , Produktkompetenz und Kundenorientierung der BBV Gruppe ...Mehr Informationen
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