Kein Reisemangel: Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

1. Ein Sturz auf einer unbeleuchteten Treppe in einer Hoteldiskothek gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und begründet weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter.
2. Ein Reisender kann nicht darauf vertrauen, dass diskotheken-ähnliche Bereiche in einer Hotelanlage in der Türkei etwa deutschen Sicherheits- und Baustandards entsprechen.
- [ LG Düsseldorf, Urt. vom 28.7.2004 - 16 O 5/04 ]


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