Kein Reisemangel: Verwirklichung des allgemeinen LebensrisikosEin Sturz im Eingangsbereich einer Hotelhalle, in der der Fußboden nach Regenfällen nass und glitschig ist, ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
- [ LG Duisburg, Urt. vom 18.11.2004 - 4 O 228/04 ]
|
Zurück
Bookmark Buttons
