Kein Reisemangel: Gleichwertige Ersatzleistung1. Wenn der Reiseveranstalter mit einer höherwertigen als der gebuchten Ersatzleistung Abhilfe schafft, kann er für die höherwertigen Leistungen keinen Abzug von der geltend gemachten Minderung vornehmen, sofern er dem Reisenden nicht eine preisgleiche Ersatzleistung angeboten hat.
- [ AG Bad Homburg v.d.H., Urt. vom 19.7.2994 - S C 1390/03 (12) ]
2. Wenn der Reisende seiner Darlegungslast hinsichtlich der Mängelanzeige vor Ort gem. § 651d Abs. 2 BGB genügt, ist der Reiseveranstalter für die Behauptung beweispflichtig, die Anzeige sei unterlassen worden. |
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