Kein Reisemangel: Eintritt von Beeinträchtigungen, auf die vorab hingewiesen wurdeEnthält die Reisebeschreibung den ausdrücklichen Hinweis "mit Bauaktivitäten muss vor Ort gerechnet werden!" und tritt der Reisende die Reise gleichwohl an, kann der Reiseveranstalter für den Reisemangel nicht verantwortlich gemacht werden.
- [ AG Baden-Baden, Urt. vom 9.5.2005 - 16 C 339/04 ]
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