Kein Reisemangel: Diebstahl

1. Haben die Parteien einen Pauschalreisevertrag geschlossen, so regeln die Reisevertragsvorschriften das Vertragsverhältnis abschließend; § 701 BGB ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.
2. Ein Diebstahl stellt keinen Reisemangel dar, sondern ist grundsätzlich lediglich eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Schlüssel zu den Hotelräumlichkeiten nicht hinreichend sicher verwahrt wurde.
- [ LG Duisburg, Urt. vom 21.4.2005 - 12 S 23/05 ]


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