

- Reisebüros müssen nicht über Visaregelungen aufklären
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseunterbrechung kein versicherter Reiseabbruch
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartete Verschlechterung einer Krankheit
- Reiserücktrittsversicherung - Stornierungspflicht bei Erkrankung
- Reiserücktrittsversicherung - Flugangst - Flughafenarzt
- Reiseabbruchversicherung - Datum Arztattest
- Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall
- Reiserücktrittsversicherung - Rückfall bei Lungenentzündung
- Keine Reisepreisminderung bei Flugzeitänderung
- Reiserücktrittsversicherung - Reisestornierung bei Vorerkrankung Rückenschmerzen
- Hotelbewertungen aus dem Internet sind als Beweismittel vor Gericht nicht geeignet
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartet schwere Erkrankung - Schilddrüsenüberfunktion
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartet schwere Erkrankung - Depression
- Reiseabbruchversicherung - unerwarrtet schwere Erkrankung - Diarrhea resolved
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseunterbrechung
- Reiserücktrittsversicherung - Kündigung Arbeitgeber
- Reiserücktrittsversicherung - Flugangst
- Kein Reisemangel - Alkohol an Jugendliche
- Reiserücktrittsversicherung - unverzügliche Stornierung Aneurysma
- Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur
- Reiserücktrittsversicherung - Selbstbehalt
- Reiserücktrittsversicherung - Sofortige Stornierungspflicht bei Erkrankung
- Reiserücktrittsversicherung - Schwangerschaft
- Reiserücktrittsversicherung - Risiko von Genesungsprognosen
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseantriit,Einchecken
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Urteile zum Reiserecht
Kein Reisemangel - Alkohol an Jugendliche
Die Klägerin macht gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche aus Reisemangel u.a deshalb geltend, da es ihrem 16-jährigen Sohn möglich gewesen wäre, im Hotel Alkohol zu erhalten. Nachdem dieser dann Alkohol in unkontrollierbaren Mengen zu sich genommen habe, hätte sie ihn ständig beaufsichtigen müssen.
Das Gericht führt aus, dass kein Reisemangel vorliegt. Die Aufsichtspflicht der Eltern für ihren Sohn ergibt sich aus dem Gesetz. Durch den Reisevertrag hat der Reiseveranstalter keine Aufsichtspflicht für deren Sohn übernommen.
Es sei die gesetzliche und natürliche Pflicht der Eltern, ihren Sohn dahingehend zu erziehen, deass er nicht bis zur Besinnungslosigkeit alkohol zu sich nimmt.
Dem ist wohl nichts hinzuzufügen.
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