Erhebliche Reisebeeinträchtigung1. Die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kann nicht starr an Prozentsätzen festgemacht werden.
- [ OLG Frankfurt a. M., Urt. vom 6.9.2004 - 16 U 41/04 ]
2. Es ist eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Maßgebend ist, ob dem Reisenden die Forsetzung der Reise trotz der Reisemängel und Unannehmlichkeiten zumutbar ist. |
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