

- Reisebüros müssen nicht über Visaregelungen aufklären
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseunterbrechung kein versicherter Reiseabbruch
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartete Verschlechterung einer Krankheit
- Reiserücktrittsversicherung - Stornierungspflicht bei Erkrankung
- Reiserücktrittsversicherung - Flugangst - Flughafenarzt
- Reiseabbruchversicherung - Datum Arztattest
- Reiserücktrittsversicherung - Bandscheibenvorfall
- Reiserücktrittsversicherung - Rückfall bei Lungenentzündung
- Keine Reisepreisminderung bei Flugzeitänderung
- Reiserücktrittsversicherung - Reisestornierung bei Vorerkrankung Rückenschmerzen
- Hotelbewertungen aus dem Internet sind als Beweismittel vor Gericht nicht geeignet
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartet schwere Erkrankung - Schilddrüsenüberfunktion
- Reiserücktrittsversicherung - unerwartet schwere Erkrankung - Depression
- Reiseabbruchversicherung - unerwarrtet schwere Erkrankung - Diarrhea resolved
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseunterbrechung
- Reiserücktrittsversicherung - Kündigung Arbeitgeber
- Reiserücktrittsversicherung - Flugangst
- Kein Reisemangel - Alkohol an Jugendliche
- Reiserücktrittsversicherung - unverzügliche Stornierung Aneurysma
- Reiserücktrittsversicherung - Nasenbeinfraktur
- Reiserücktrittsversicherung - Selbstbehalt
- Reiserücktrittsversicherung - Sofortige Stornierungspflicht bei Erkrankung
- Reiserücktrittsversicherung - Schwangerschaft
- Reiserücktrittsversicherung - Risiko von Genesungsprognosen
- Reiserücktrittsversicherung - Reiseantriit,Einchecken
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Urteile zum Reiserecht
Erhebliche Reisebeeinträchtigung
1. Die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kann nicht starr an Prozentsätzen festgemacht werden.
2. Es ist eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Maßgebend ist, ob dem Reisenden die Forsetzung der Reise trotz der Reisemängel und Unannehmlichkeiten zumutbar ist.
- [ OLG Frankfurt a. M., Urt. vom 6.9.2004 - 16 U 41/04 ]
2. Es ist eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Maßgebend ist, ob dem Reisenden die Forsetzung der Reise trotz der Reisemängel und Unannehmlichkeiten zumutbar ist.
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