Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise

1. Kann der Reiseveranstalter in Folge einer Überbuchung den Kunden nicht an den gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB zu.
2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalter ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Enstschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§242 BGB) entgegenhalten.
3. Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht von dem Reiseveranstalter angebotene Ersatz-Reise durch, so steht dies seinem Entschädigungsnanspruch nicht entgegen.
4. Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101ff; 70, 120 f.)
- [ BGH, Urt. vom 11.1.2005 - X ZR 118/03 ]


Zurück




Bookmark Buttons
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: BoniTrust Bookmark bei: Oneview Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Seekxl Bookmark bei: Readster Bookmark bei: Favit Bookmark bei: Folkd Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: Reddit Bookmark bei: StumbleUpon Bookmark bei: Slashdot Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Yahoo Bookmark bei: Google Information