Eine andere Poolform, als im Katalog abgebildet ist kein Reisemangel

1. Einen Reiseveranstalter binden nur die Angaben über das Vertragshotel in seinem Katalog, nicht jedoch Informationen aus einer im Hotel ausliegenden Broschüre.
2. Eine Abbildung des Hotelpools im Reisekatalog bedeutet keine Eigenschaftszusicherung dahingehend, dass dieser über die dargestellte Form verfügt.
3. Die Verwendung von Resten des Mittags-Buffets für das jeweilige Abendessen stellt keinen Reisemangel dar.
- [ AG Duisburg, Urt. vom 16.6.2005 - 49 C 1338/05 ]


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